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Das materielle Computerstrafrecht
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26 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zumerken, dass eine gewisse fachliche Qualifikation in beiden dieser kriminalistischen Ansätze gleichermaßen zur Verfolgung der Com- puterkriminalität sinnvoll wäre. KriminalbeamtInnen, Staatsanwäl- tInnen und RichterInnen sollten zumindest mit ausreichendem tech- nischen » Beurteilungswissen « 94 ausgestattet werden, um besser mit aktuellen und zukünftigen Phänomenen der Computerkriminalität in technischer, spezifisch dogmatischer und sozialer Hinsicht umgehen zu können. Es darf vorweggenommen werden, dass mE eine Sonderzu- ständigkeit für den Bereich des Computerstrafrechts beim Einzelrich- ter des Landesgerichts angebracht wäre, nicht auch zuletzt deshalb, weil viele der einschlägigen technikspezifischen Delikte aufgrund ih- rer Strafdrohungen in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, bei denen die Anklageseite » nur « von der Bezirksanwältin bzw dem Bezirksanwalt vertreten wird. 5. Computerkriminalität und Wirtschaftskriminalität An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Computerkriminalität nicht ( vollständig ) der Wirtschaftskriminalität untergeordnet werden kann.95 Freilich können wirtschaftsbezogene Verhaltensweisen, hohe Schadensbeträge, wie auch ggf volkswirtschaftliche Beeinträchtigun- gen bzw ökonomische Motive hinter einzelnen Erscheinungsformen der Computerkriminalität stehen 96, doch erfasst diese vor allem auch Schädigungen von ( höchstpersönlichen ) Einzelinteressen 97, Verursa- chungen bloß geringer Schäden an Computerdaten bzw Computersys- 94 Siehe dazu grundlegend Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatik- recht 2, 1 ( 2 ) in Fortführung nunmehr Sonntag in Jahnel / Mader / Staudegger, IT- Recht 3, 1 ( 2 ). 95 Vgl bereits Lenckner, Computerkriminalität und Vermögensdelikte ( 1981 ) 14; Eine Darstellung dieses Kriminalitätsfelds in der Fachliteratur zur Wirtschaftskrimi- nalität – so etwa Köck, Wirtschaftsstrafrecht. Eine systematische Darstellung 2 ( 2010 ) 104; Eder-Rieder, Einführung in des Wirtschaftsstrafrecht 3 ( 2014 ) 191 – ist solange unbedenklich, als sie nicht dazu führt, dass suggeriert wird, die Com- puterkriminalität ließe sich eindeutig der Wirtschaftskriminalität zu- bzw sogar unterordnen. Hingegen sieht Rohner, Computerkriminalität, 8 mwN, die Compu- terkriminalität tatsächlich als Teil der Wirtschaftskriminalität an. 96 Vgl ua H. Steininger, Typische Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und ihre Bekämpfung, ÖJZ 1982, 589; Burgstaller, Wirtschaftsstrafrecht in Öster- reich, JBl 1984, 577; Rauch, Korruptionsstrafrecht ( 2012 ) 17 und 19 ff. 97 ZB im Fall des Cyber-Stalking oder Cyber-Mobbing.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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