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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
wurde als Tathandlung die Benützung sowie die Weitergabe von Daten,
insb ihre Veröffentlichung, unter Strafe gestellt.219
Anstelle des vormals gerichtlich strafbaren Geheimnisbruchs gem
§ 48 DSG 1978 wurden in Folge weitere Tatbestände in den Katalog der
Verwaltungsübertretungen des § 52 DSG 2000 aufgenommen, deren De-
finitionen sich ua im hier interessierenden Kontext an der Verletzung
des Datengeheimnisses wie auch an der Verschaffung eines vorsätz-
lich widerrechtlichen Zugangs zu einer Datenanwendung oder der Auf-
rechterhaltung eines erkennbar widerrechtlichen Zugangs orientieren.
7. ZuKG
Das zunehmende wirtschaftliche Interesse an illegalen Vorrichtungen,
die den Empfang von Internet- oder Rundfunkdiensten, Pay-TV oder
sonstigen online-Dienstleistungen ohne Genehmigung des Dienstean-
bieters ermöglichen, war der Hintergrund der gemeinschaftsrechtli-
chen Vorgaben 220, die die Ursache der Schaffung der Strafbestimmung
des § 10 Zugangskontrollgesetzes 221 bildeten. Darin werden gewerbs-
mäßige Tathandlungen derartige Umgehungsvorrichtungen betref-
fend pönalisiert.222
8. Cybercrime-Konvention des Europarates
Der Europarat hatte es sich bis Ende des Jahres 2000 zum Ziel gesetzt,
ein Übereinkommen über Computerkriminalität ( » Convention on Cy-
bercrime « 223 ) auszuarbeiten, da er ua von der Notwendigkeit überzeugt
war, » eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz
219 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54.
220 Richtlinie 98 / 84 / EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten
Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54; sowie Richtlinie
2001 / 29 / EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 2001 / 167, 10 idF L
2002 / 6, 71.
221 ZuKG, BGBl I 60 / 2000 idF I 32 / 2001.
222 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6.
223 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ) vom 23. 11. 2001, < conventions.coe.int / Tre-
aty / en / Treaties / Html / 185.htm > ( 01. 04. 2014 ). Sie trat am 1. Juli 2004 mit der Rati-
fikation des fünften Staates ( inkl zumindest dreier Mitgliedstaaten des Europa-
rates ) in Kraft. Österreich hat das » Übereinkommen über Computerkriminalität «
erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik