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Das materielle Computerstrafrecht
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49 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ wurde als Tathandlung die Benützung sowie die Weitergabe von Daten, insb ihre Veröffentlichung, unter Strafe gestellt.219 Anstelle des vormals gerichtlich strafbaren Geheimnisbruchs gem § 48 DSG 1978 wurden in Folge weitere Tatbestände in den Katalog der Verwaltungsübertretungen des § 52 DSG 2000 aufgenommen, deren De- finitionen sich ua im hier interessierenden Kontext an der Verletzung des Datengeheimnisses wie auch an der Verschaffung eines vorsätz- lich widerrechtlichen Zugangs zu einer Datenanwendung oder der Auf- rechterhaltung eines erkennbar widerrechtlichen Zugangs orientieren. 7. ZuKG Das zunehmende wirtschaftliche Interesse an illegalen Vorrichtungen, die den Empfang von Internet- oder Rundfunkdiensten, Pay-TV oder sonstigen online-Dienstleistungen ohne Genehmigung des Dienstean- bieters ermöglichen, war der Hintergrund der gemeinschaftsrechtli- chen Vorgaben 220, die die Ursache der Schaffung der Strafbestimmung des § 10 Zugangskontrollgesetzes 221 bildeten. Darin werden gewerbs- mäßige Tathandlungen derartige Umgehungsvorrichtungen betref- fend pönalisiert.222 8. Cybercrime-Konvention des Europarates Der Europarat hatte es sich bis Ende des Jahres 2000 zum Ziel gesetzt, ein Übereinkommen über Computerkriminalität ( » Convention on Cy- bercrime « 223 ) auszuarbeiten, da er ua von der Notwendigkeit überzeugt war, » eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz 219 Vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54. 220 Richtlinie 98 / 84 / EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54; sowie Richtlinie 2001 / 29 / EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 2001 / 167, 10 idF L 2002 / 6, 71. 221 ZuKG, BGBl I 60 / 2000 idF I 32 / 2001. 222 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6. 223 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ) vom 23. 11. 2001, < conventions.coe.int / Tre- aty / en / Treaties / Html / 185.htm > ( 01. 04. 2014 ). Sie trat am 1. Juli 2004 mit der Rati- fikation des fünften Staates ( inkl zumindest dreier Mitgliedstaaten des Europa- rates ) in Kraft. Österreich hat das » Übereinkommen über Computerkriminalität « erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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