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Das materielle Computerstrafrecht
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53 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Empfangsberechtigten keinerlei Veränderungen an der Nachricht vor- nehmen oder sie ihm vorenthalten ( § 108 Abs 1 Z 2 TKG 2003 ). 12. StRÄG 2004 Mit dem StRÄG 2004 243 wurde in erster Linie der EU-RB 244 vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungs- mitteln ( zB Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck, Reisescheck ) ins nationale Recht umgesetzt. Daneben wurden kleinere Anpassungen an den hier interessierenden speziellen Computerdelikten ( insb die Er- weiterung der Tathandlungen des § 126 c um das » Sich-Verschaffen « und » Besitzen « und die Ergänzung des § 148 a als eines der Hauptdelikte in § 126 c Abs 1 Z 1 ) vorgenommen. Ebenso wurde § 207 a in erster Linie auf Grundlage internationaler und europarechtlicher Vorgaben 245 in mehr- facher Hinsicht novelliert, weshalb dieses Delikt im Bereich des Com- puterstrafrechts in Form von kinderpornographischen Realdarstellun- gen bei entsprechenden Tathandlungen über die Dienste der IKT bzw bei computergenerierter » virtueller Pornografie « 246 in Erscheinung tritt. 13. EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme Auf EU-Ebene wurde am 24. 02. 2005 der Rahmenbeschluss 247 2005 / 222 / JI über Angriffe auf Informationssysteme erlassen. Der RB stellt darauf 243 StRÄG 2004, BGBl I 15 / 2004. 244 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu- sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1. » EU- RB « steht in weiterer Folge für einen Rahmenbeschluss der ( damals noch ) dritten Säule ( polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ) der Europä- ischen Union und soll der schnelle Abgrenzung zu Rechtsakten internationaler Organisationen – wie dem Europarat – dienen. 245 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Trea- ties / Html / 185.htm > ( 01. 04. 2014 ); weiters Rahmenbeschluss 2004 / 68 / JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, ABl L 2004 / 13, 44; ebenso VN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, BGBl III 93 / 2004. 246 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 43 ff ( Stand November 2006 ); Schick in WK 2 § 207 a Rz 14 ( aF Stand Mai 2007 ). 247 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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