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Das materielle Computerstrafrecht
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58 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 20. Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 271 Art 6 Abs 2 Richtlinie 2011 / 93 / EU 272 sieht einen Tatbestand vor, der bis- her in keiner internationalen Vorgabe enthalten war. Demnach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachse- nen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Straftat nach Art 5 Abs 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu ei- ner unmündigen Person aufnimmt, um kinderpornografische Darstel- lungen dieser Person zu erhalten, strafbar ist.273 Aus diesem Grund wurde § 208 a um den Abs 1 a erweitert, der denjenigen pönalisiert, der zu einer unmündigen Person, in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a StGB in Bezug auf eine pornographische Darstellung ( § 207 a Abs 4 StGB ) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunika- tion oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt. 21. Richtlinie 2013 / 40 / EU über Angriffe auf Informationssysteme Da nicht alle EU-Mitgliedstaaten 274 die CCC ratifiziert haben 275 und die Computerkriminalität ein Vorgehen auf EU-Ebene erfordere, um dem gegenwärtigen Trend zu groß angelegten Computerattacken in Europa und weltweit entgegenzuwirken, sollen entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene durchgeführt werden.276 Die Mitgliedstaaten seien näm- lich allein nicht in der Lage, die Bürger wirksam vor Cyberangriffen zu 271 BGBl I 116 / 2013. 272 Richtlinie 2011 / 93 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De- zember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus- beutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rah- menbeschlusses 2004 / 68 / JI des Rates, ABl L 2011 / 335, 1 idF L 2012 / 18. 273 Vgl ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18. 274 Die EU selbst hat das Übereinkommen ebenfalls nicht unterzeichnet. 275 Siehe zum aktuellen Stand der Ratifikationen der CCC ( ETS 185 ) < conventions. coe.int / Treaty / Commun / ChercheSig.asp ?NT=185&CL=ENG > ( 01. 04. 2014 ). 276 Vgl dazu auch in die » Digitale Agenda für Europa « – die erste Leitinitiative, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 angenommen wurde – und in der die Not- wendigkeit festgehalten wird, dem Aufkommen neuer Formen der Kriminalität, insbesondere der Cyberkriminalität, auf europäischer Ebene Einhalt zu gebieten [ Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Euro- päischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa, KOM ( 2010 ) 245 endg / 2 ].
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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