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76 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Software besteht und für die automatische 359 Datenverarbeitung entwi-
ckelt wurde, wobei es unbeachtlich ist, ob es sich dabei um einen Ein-
zelrechner ( Stand-Alone ) oder um einem Verbund von Computersyste-
men handelt. Dies ergibt sich indirekt auch aus den Erl 360 zu Art 2 und
Art 19 CCC, wonach hervorgeht, dass der Begriff Computersystem auch
ein » Local Area Network « ( LAN ) umfasst.
Die RL 2013 / 40 / EU 361 spricht zwar in Art 2 lit a von einem » Infor-
mationssystem «, definiert ein solches allerdings in dieselbe Richtung,
nämlich als » eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbun-
dener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu
mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Ver-
arbeitung von Computerdaten durchführen, sowie die von ihr oder
ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der
Pflege gespeicherten, verarbeiteten, abgerufenen oder übertragenen
Computerdaten; «.
Mit anderen Worten, ein Computersystem kann als Summe aller
elektronischen Bauteile ( Hardware ) und unkörperlichen Programme
( Software ) bezeichnet werden, die gemeinsam der automationsunter-
stützten Daten verarbeitung dienen.362 Dies entspricht in etwa dem Be-
griffsverständnis der Informatik, wenn dort unter Computersystem
» das technische Gerät Computer 363 und die Programme zur Steuerung
des Computers « gemeint sind.364
Ein System kann im Wesentlichen als eine Sammlung von Gegen-
ständen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, samt den Be-
359 » Automatisch « wird idZ dahingehend verstanden, dass keine direkte menschliche
Intervention erforderlich ist.
360 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 46 und 188.
361 So auch schon Art 1 lit a EU-RB 2005 / 222 / JI, der unter dem Ausdruck » › Informa-
tionssystem ‹ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder
zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der
Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerda-
ten durchführen sowie die von ihr oder ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nut-
zung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten oder übertrage-
nen Computerdaten « versteht.
362 Vgl dazu Fuchs / Reindl-Krauskopf, Strafrecht. Besonderer Teil I 4 ( 2014 ) 123; siehe für
das Begriffsverständnis in der Informatik Balzert, Lehrbuch 2, 31.
363 Ein technisches Gerät, das umfangreiche Informationen mit hoher Zuverlässig-
keit und großer Geschwindigkeit automatisch, durch Programme gesteuert, ver-
arbeiten und aufbewahren kann. Siehe dazu Balzert, Lehrbuch 2, 29.
364 Siehe Balzert, Lehrbuch 2, 4.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik