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Das materielle Computerstrafrecht
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76 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Software besteht und für die automatische 359 Datenverarbeitung entwi- ckelt wurde, wobei es unbeachtlich ist, ob es sich dabei um einen Ein- zelrechner ( Stand-Alone ) oder um einem Verbund von Computersyste- men handelt. Dies ergibt sich indirekt auch aus den Erl 360 zu Art 2 und Art 19 CCC, wonach hervorgeht, dass der Begriff Computersystem auch ein » Local Area Network « ( LAN ) umfasst. Die RL 2013 / 40 / EU 361 spricht zwar in Art 2 lit a von einem » Infor- mationssystem «, definiert ein solches allerdings in dieselbe Richtung, nämlich als » eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbun- dener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Ver- arbeitung von Computerdaten durchführen, sowie die von ihr oder ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten, abgerufenen oder übertragenen Computerdaten; «. Mit anderen Worten, ein Computersystem kann als Summe aller elektronischen Bauteile ( Hardware ) und unkörperlichen Programme ( Software ) bezeichnet werden, die gemeinsam der automationsunter- stützten Daten verarbeitung dienen.362 Dies entspricht in etwa dem Be- griffsverständnis der Informatik, wenn dort unter Computersystem » das technische Gerät Computer 363 und die Programme zur Steuerung des Computers « gemeint sind.364 Ein System kann im Wesentlichen als eine Sammlung von Gegen- ständen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, samt den Be- 359 » Automatisch « wird idZ dahingehend verstanden, dass keine direkte menschliche Intervention erforderlich ist. 360 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 46 und 188. 361 So auch schon Art 1 lit a EU-RB 2005 / 222 / JI, der unter dem Ausdruck » › Informa- tionssystem ‹ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerda- ten durchführen sowie die von ihr oder ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nut- zung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten oder übertrage- nen Computerdaten « versteht. 362 Vgl dazu Fuchs / Reindl-Krauskopf, Strafrecht. Besonderer Teil I 4 ( 2014 ) 123; siehe für das Begriffsverständnis in der Informatik Balzert, Lehrbuch 2, 31. 363 Ein technisches Gerät, das umfangreiche Informationen mit hoher Zuverlässig- keit und großer Geschwindigkeit automatisch, durch Programme gesteuert, ver- arbeiten und aufbewahren kann. Siehe dazu Balzert, Lehrbuch 2, 29. 364 Siehe Balzert, Lehrbuch 2, 4.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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