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Das materielle Computerstrafrecht
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80 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Computersystem iSd § 74 Abs 1 Z 8 zu betrachten ist. Freilich ergibt dies für das Tatobjekt des § 118 a Abs 1 nur dann Sinn, wenn sich über- haupt auszuspionierende Daten in einem derartigen System bzw auf einem mit diesem verbundenen Speicher befinden. Als weitere Bei- spiele für Mikrocontroller gesteuerte Geräte können Chipkarten 384 ( zB Bankomatkarte, E-Card 385, SIM 386-Karte ), Digitalkameras, Multimedia- geräte 387, Multifunktionsgeräte 388 sowie moderne Kühlschränke 389 und Waschmaschinen oder Waffensysteme ( wie Marschflugkörper oder In- terkontinentalraketen ) genannt werden.390 Doch innerhalb der Mikrocontroller gesteuerten Geräte lassen sich ebenfalls Unterschiede festhalten. So gibt es die Gruppe der Universal- controller, die tatsächlich » normale Computer « verkörpern, wohinge- gen die sog » Spezialcontroller « in Architektur und Befehlssatz auf ganz bestimmte Anwendungen gerichtet sind.391 Dieser Festlegung folgend müssten streng genommen auch ein- zelne Peripheriegeräte, wie zB ein USB-Stick oder eine externe Fest- 384 Vgl auch Rankl, Chipkarten-Anwendungen ( 2006 ) 5. 385 Auf dem Chip der E-Card werden zurzeit folgende Daten gespeichert: » Alle am Kartenkörper aufgedruckten Daten sowie das Geschlecht und das Geburtsda- tum sind zusätzlich am Chip gespeichert. Vor- und Familienname sind mit und ohne diakritische Zeichen gespeichert. Informationen über den Versicherungs- status – das heißt, ob und bei welchem Krankenversicherungsträger ein Patient versichert ist – oder eine eventuelle Rezeptgebührenbefreiung werden durch die Anspruchsprüfung beim Einlesen der E-Card überprüft «. Siehe dazu < www.chip- karte.at / portal27 / portal / ecardportal / channel_content / cmsWindow ?action=2&p_ menuid=51909&p_tabid=4 > ( 01. 04. 2014 ). 386 Subscriber Identity Module für das mobile Telefonieren in Telekommunikati- onsnetzen, wobei Speicherbereiche jedenfalls für Kontakte auf diesem Chip für den Nutzer vorgesehen sind. Als Beispielsfall könnte an das Entfernen einer SIM- Karte aus einem unbeaufsichtigten fremden Mobiltelefon eines Unternehmers gedacht werden, wobei sich der Täter als Wettbewerber über ein manipuliertes Chipkartenlesegerät Kenntnis von den im SIM-Adressbuch gespeicherten Ge- schäftskontakten verschaffen will. 387 ZB MP3-Player oder digitale Bildbetrachter. 388 Dabei handelt es sich um ein kombiniertes Gerät, das je nach Konzeption die Funktionen eines Scanners, Kopierers, Druckers und / oder Fax in einem Gerät vereint und sowohl über einen angeschlossenen PC als auch als unabhängiges, selbstständiges Gerät bedient werden kann. 389 Siehe dazu Pressetext-Austria, Internet-Kühlschrank als Informationszentrum im Haushalt, < pressetext.at / news / 010214032 / internet-kuehlschrank-als-informations- zentrum-im-haushalt > ( 01. 04. 2014 ); weiters PC-Welt, Internet-Kühlschrank im Test, < www.pcwelt.de / news / Internet-Kuehlschrank-im-Test-158989.html > ( 01. 04. 2014 ). 390 Weitere Beispiele finden sich in Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 48. 391 Siehe dazu ausf Balzert, Lehrbuch 2, 49.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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