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Das materielle Computerstrafrecht
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86 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 3. Zur Tathandlung des Sich-Zugang-Verschaffens Als Tathandlung verlangt § 118 a Abs 1, dass sich der Täter Zugang zu einem Computersystem verschaffen muss. Die Formulierung » Zugang zu einem Computersystem zu verschaffen « ist wohl etwas verwirrend, da sie auf den ersten Blick den physischen Zugang zu einem Compu- tersystem suggeriert. Ein solcher Zugang ist aber nicht gemeint, was schon durch die erforderliche Sicherheitsvorkehrung zum Ausdruck gebracht wird, die » im « 412 System überwunden werden muss. Treffen- der wäre es mE den Wortlaut im Sinne der Deliktsbezeichnung anzu- passen und auf den » Zugriff auf « ein Computersystem abzustellen. » Zugang « zu einem Computersystem hat man sich nach delikts- spezifischem Verständnis dann verschafft, wenn man in der Lage ist, innerhalb des Computersystems tatsächlich tätig zu werden und da- durch Systemressourcen bzw -funktionalitäten nutzen kann. Der Täter muss also mit Soft- oder Hardware des fremden Systems in informati- onstechnischer Weise operieren können.413 Wesentlich ist dabei, dass diese Verwendungsmöglichkeit » automationsunterstützt « erfolgen muss, sodass Daten, die im System gespeichert sind überhaupt verar- beitet werden können. Jemand der sich bloß » physischen « Zugang zur Hardware eines Computersystems verschafft, in dem er zB mit der Tas- tatur oder Maus eines ausgeschalteten oder in den Ruhemodus ver- setzten Systems vor Ort hantiert 414, verschafft sich noch keinen Zugang zum Computersystem, da dadurch kein Datenverarbeitungsprozess in Gang gesetzt wird und eine Kenntnisverschaffung von automations- unterstützt verarbeitbaren Daten folglich auch gar nicht möglich wäre. Weiters verschafft man sich durch das bloße Versenden eines E-Mails oder einer Datei an das Zielsystem keinen Zugang.415 Auf eine bestimmte Datenqualität der im Computersystem gespei- cherten Informationen kommt es ebenfalls nicht an. Vielmehr sind 412 Diese Klarstellung findet sich auch ausdrücklich in die GMat ( vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 ). 413 Siehe auch Bergauer, RdW 2006 / 391, 412. 414 Ausschließlich im Kontext des Begriffs » Zugang verschaffen « wäre hier denkbar, dass eine Person ein im Ruhemodus befindlich geglaubtes System durch eine Mausbewegung oder einen Tastenanschlag reaktivieren will, um Kenntnis von dort gespeicherten Daten zu erlangen, das System jedoch ausgeschaltet bzw über- haupt nicht funktionsfähig ist. 415 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 46.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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