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Das materielle Computerstrafrecht
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156 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Eine weitere markante Änderung ist in § 119 Abs 2 zu erkennen, da die ehemals als Privatanklagedelikt ( Abs 3 aF ) ausgestaltete Strafbe- stimmung mit dem StRÄG 2002 zu einem Ermächtigungsdelikt aufge- wertet wurde. Nunmehr pönalisiert § 119 ausschließlich das Benützen einer Vor- richtung, die an einer Telekommunikationsanlage oder an einem Com- putersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, um sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt von im Wege ei- ner Telekommunikation oder eines Computersystems übertragenen Nachrichten Kenntnis zu verschaffen. 1. Tatobjekt » Vorrichtung « Unter » Vorrichtung « ist jedes technische Hilfsmittel ( auch Computer- programme 742 ) zu verstehen, das dem Außenstehenden eine Kenntnis- nahme über die Telekommunikationsanlage bzw über das Computer- system erlaubt.743 Jedoch fallen nach hM nur Vorrichtungen darunter, die entweder speziell zum Spionagezweck hergestellt oder adaptiert wurden.744 Dies stützt sich auf die GMat, nach denen nur solche Vor- richtungen erfasst sein sollen, die entweder speziell zu Abhörzwecken hergestellt oder zu solchen Zwecken adaptiert wurden.745 Vorrichtun- gen, die a priori einem erlaubten Zweck dienen können oder über- haupt standardisiertes Softwarezubehör darstellen, sind demnach keine tauglichen Tatobjekte des § 119.746 742 Siehe unten zu § 126 c bzw § 74 Abs 1 Z 8; weiters Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 4; ebenso Thiele in SbgK § 119 Rz 44 f ( Stand März 2007 ); siehe auch Art 7 lit a des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlus- ses 2005 / 222 / JI des Rates, KOM ( 2010 ) 517 endg. 743 Siehe dazu Lewisch in WK 2 § 119 Rz 4 f. 744 Vgl Reindl, E-Commerce, 163 mwN; Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 29; insb auch Thiele in SbgK § 119 Rz 46 mwN; weiters Lewisch in WK 2 § 119 Rz 4a mwN. 745 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255; vgl dazu auch Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 12. 746 Siehe zu diesem Problem auch die krit Auseinandersetzung mit den Tatobjekten des § 126 c Abs 1 Z 1 ( S 321 ff ) bzw Bergauer, Kritische Anmerkungen zu § 126 c StGB, ÖJZ 2007 / 45, 532; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 46.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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