Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 177 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 177 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 177 -

Bild der Seite - 177 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 177 -

177 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ konventionalisierten Zeichenvorrat der gewohnten Sprache zusätz- liches Zeichen, das über die speziell vereinbarte Semantik 870 ( in con- creto eine Zustimmungserklärung ) zur Nachricht / Information wird. Die Syntax dieses Zeichens wäre eine den technischen Spezifikationen entsprechende SMS-Nachricht ohne zusätzlichen Text im Body-Teil. Die Semantik dieses erweiterten Zeichens ist konventionell und in con- creto somit nur für die tatsächlich ( eingeweihten ) Kommunizierenden bedeutsam. Insofern hat die » leere SMS « lediglich für die Kommuni- zierenden auch eine pragmatische Bedeutung 871, da nur diese – auf Grund ihrer ausdrücklichen und sinnvollen Vereinbarung – die Bot- schaft dieses Zeichens verstehen. Ein echter Informationswert ergibt sich in diesem Fall lediglich für die eingeweihten Kommunizieren- den.872 Für Dritte, die mit dieser besonderen Sprachkonvention nicht vertraut sind, würde sich möglicherweise ein » zusammenhangloser « bzw » sinnloser « Inhalt ergeben, da für sie – aus situationsunabhängi- ger Sichtweise und auch unabhängig von der Perspektive der tatsäch- lich Kommunizierenden – keine bzw eine andere ( somit beliebige ) se- mantische Bedeutung erkennbar ist, dennoch wird der » Inhalt einer Nachricht « übertragen. Man kann dies auch mit der klassischen Kryp- tografie vergleichen, bei der grundsätzlich 873 nur derjenige in der Lage ist, die Daten zu entschlüsseln, der in Kenntnis des zur Decodierung erforderlichen Schlüssels ( Code ) ist. Dass die Allgemeinheit keine Be- deutung in einer bestimmten Übertragung erkennen kann, bedeutet nicht, dass es überhaupt niemand kann. Jede Form der entsprechen- den Übertragung von » Inhalten mit Erklärungswert «, unabhängig von der gewohnten Bedeutung der sie repräsentierenden Zeichen, muss nach § 119 geschützt sein. Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise für die Ausforschung, ob einen gedankliche Mitteilung oder sonstige Daten vorliegen: 870 Behandelt die Beziehungen zwischen den Zeichen und ihren Bedeutungen ( Vgl Reisinger, Rechtsinformatik, 124 ). 871 Im Sinne von Verbindung mit Kontext und Erfahrungen der Beteiligten; siehe zu den drei semiotischen Ebenen Syntax, Semantik und Pragmatik auch Grimm, Di- gitale Kommunikation, 7 ff. 872 Siehe zur Pragmatik und Information zB Rohling / May in Rechenberg / Pomberger, Informatik 4, 211 ( 214 ); weiters Reisinger, Rechtsinformatik, 126 ). 873 Vgl die » Kryptanalyse «, das ist die Kunst einen verschlüsselten ( Geheim- ) Text ohne Kenntnis des Schlüssels zu entziffern ( siehe Wobst, Abenteuer Kryptologie. Methoden, Risiken und Nutzen der Datenverschlüsselung 3 [ 2001 ] 29 ).
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht