Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 181 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 181 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 181 -

Bild der Seite - 181 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 181 -

181 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Beispiel 2: A übermittelt B per E-Mail die Nachricht / Daten » 123AB045 «. Sender / Kommunikator ist A. Empfänger / Rezipient ist B. Trägermedium ist erneut das E-Mail über das SMTP samt der technisch zur Transmission notwendigen Infrastruktur. In diesem Fall wird zwar offensichtlich eine Folge konventioneller Zei- chen verwendet, doch scheint die spezielle Ordnung und eine etwaige spezielle Semantik ( für die Allgemeinheit ) unbekannt. Daraus folgt, dass zwar nach allgemeiner Ansicht die tatsächlich verwendeten Zei- chen für sich allein genommen eine gewisse Bedeutung haben können, doch lässt sich daraus nicht zwingend schließen, dass es sich bei dieser Zeichenfolge um eine gedankliche Mitteilung handelt. Hier bereits die Prüfung abzubrechen und von sonstigen Daten iSd § 119 a auszugehen, wäre aber verfrüht. Kommt man aus einer objektiven Betrachtung he- raus zu keinem eindeutigen Ergebnis, so muss weiters auf die Sicht- weise der jeweiligen Kommunizierenden iSd » Eindruckstheorie « 881 eingegangen werden, um das Wesen der Übertragung zu ermitteln. In diesem Fall muss aber auf die Person ( insb bezüglich der Vertraut- heit mit gegenständlichen Sprachkonventionen ) des Täters, der diese Nachricht / Daten abgefangen hat, eingegangen werden, um ihm die » Absicht « der Kenntnisverschaffung von » Inhalten « überhaupt nach- weisen zu können. Stellt sich dabei heraus, dass es sich bei den Kom- munizierenden um Geschäftspartner handelt, die über eine verein- barte Kommunikationsmethodik zB » Insider-Wissen « kommunizieren und der Täter ein Kontrahent und ehemaliger Mitarbeiter eines dieser Kommunizierenden, der mit dieser » Sondersprache « vertraut ist, so er- gibt sich daraus, dass es sich bei dieser Übertragung, sehr wohl um eine Mitteilung gedanklichen Inhalts handelt, deren widerrechtliches Abhören nach § 119 zu beurteilen wäre. Zum selben Ergebnis kommt man auch im mehrfach angesprochenen Fall der » leeren « SMS. 881 Siehe grundlegend Burgstaller, Über den Verbrechensversuch, JBl 1969, 521; Burgstaller, Der Versuch nach § 15, JBl 1976, 113; allgemein Fuchs, AT I 8, Rz 30 / 18 ff sowie Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 24 Rz 12 ff.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht