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Das materielle Computerstrafrecht
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182 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Diesem Beispiel folgend wäre auch die Übermittlung einer PIN, als bloße Zahlenabfolge, als Tatobjekt des § 119 zu beurteilen, wenn der Sender diesen bewusst zur Kenntniserlangung an den Empfän- ger übermittelt.882 Der pragmatischen Relevanz für die Kommunizie- renden ist somit ggf eine wichtige Bedeutung zuzumessen. § 119 muss in einem übergeordneten Verhältnis jede Form der Übertragung ge- danklicher Inhalte ( Informationen ) schützen, selbst wenn diese für die Allgemeinheit nicht gleich als solche kenntlich sind. Erst wenn ein solcher Gedankeninhalt letztlich nicht nachweisbar ist, muss § 119 a aushilfsweise herangezogenen werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass bei personenbezogenen Da- ten als Gegenstand der kompromittierten Übertragung stets auch § 51 DSG 2000 berücksichtigt werden muss. f. » Paketvermittelnde Transportdienste « Doch auch in Anbetracht der technischen Grundlagen einer Übertra- gung über informationstechnische Systeme 883, wie das Internet, ergibt sich, dass auf Ebene einer paketvermittelnden 884 Übertragungsmoda- lität » fragmentarische « oder » zusammenhanglose « Inhalte auftauchen können. Würde zB eine Schnüffelsoftware 885 einen Nachrichtenverkehr in einem Netzwerk aufgrund der paketvermittelnden Übertragung nur fragmentarisch mitlesen bzw aufzeichnen, würde dies nichts am Cha- rakter der gedanklichen Mitteilung ändern. Zum einen handelt der Tä- ter in der Absicht, sich vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis zu ver- schaffen, und zum anderen wird auch eine Nachricht übermittelt. Ob der Täter aber tatsächlich Kenntnis vom Inhalt erlangt, ist für eine Strafbarkeit nach § 119 ebenso unbeachtlich, wie das technische Ver- fahren des Kommunikationsvorgangs selbst. 882 AA offensichtlich Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 8. 883 Unter einem informationstechnischen System wird hier jedes technische Mittel verstanden, das der automationsunterstützten Verarbeitung von Informationen bzw Daten dient. 884 Sog » Packet Switching «: Die zu versendenden Daten werden in Datenpakete zer- teilt und über unterschiedliche Wege zum Empfänger geleitet ( sog » Routing « ). Der Empfänger nimmt die Pakete entgegen und interpretiert sie je nach Daten- und Übertragungsart iSd jeweiligen Protokollspezifikationen ( siehe Kersken, IT- Handbuch 5, 170 f ); auch die Internettelefonie über VoIP-Dienste basiert auf dieser Grundlage. 885 Spezielles Spionageprogramm.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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