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Das materielle Computerstrafrecht
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212 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ rade am Transportweg befinden, was aber – wie oben bereits kritisiert – zu unangemessenen Ergebnissen führt. Deshalb wird in der Lit vorge- schlagen den » erweiterten Vorsatz in Bezug auf die zweite Tathandlung des § 119 a so zu verstehen, dass der Täter beabsichtigt, Daten auszuspi- onieren, die zur Übertragung bestimmt sind oder die bereits übertra- gen wurden «.1051 Dazu ist zu ergänzen, dass die Übertragungsform » im Wege eines Computersystems « indiziert, dass – wie oben bereits mehr- fach ausgeführt – auch die Betrachtung oder die Bearbeitung von ab- gespeicherten oder zur Speicherung bestimmten Nachrichten umfasst sind, und darüber hinaus überhaupt auch alle anderen Daten 1052, die sich zur Zeit ihrer Verarbeitung auf internen Transportwegen ( zB CPU, Arbeitsspeicher, Bussystem ) befinden. Beabsichtigt der Täter jedoch lediglich irgendein anderes gespei- chertes Datum – das nicht Gegenstand einer Übertragung war oder zu einem solchen wird – durch das Abfangen von elektromagnetischen Wellen auszuspionieren, reicht das für eine Strafbarkeit nach § 119 a Abs 1 Fall 2 nicht aus.1053 5. De lege ferenda-Empfehlung an den Gesetzgeber Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Auslegungspro- blemen wäre der Gesetzgeber gut beraten, den zweiten Deliktsfall als ein eigenständiges Delikt zu konzipieren. Man sollte folglich zB ei- nen neuen Absatz bilden und dort durchaus für Daten und Nachrich- ten gleichermaßen das Auffangen der elektromagnetischen Emission mit dem Einleitungssatz » Wer außer in den Fällen der § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 1054 [ … ] « unter Strafe stellen. Bei einer Neufassung dieser Bestimmung könnten mehrere Unklar- heiten und Unangemessenheiten beseitigt werden: 1051 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 12; idS auch Thiele in SbgK § 119 a Rz 34. 1052 Vgl ein Dokument eines Textverarbeitungsprogramms, das gerade bearbeitet wird, auch wenn es nicht zur Übertragung auf andere Computersysteme bestimmt ist. Der systeminterne ( lokale ) Transport reicht aus. 1053 Siehe auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 12. 1054 Nunmehr ohne den zweiten DF versteht sich.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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