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Das materielle Computerstrafrecht
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216 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ E. Sonstige Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses iSd § 120 Abs 2 a § 120 [ Auszug ] ( 2 a ) Wer eine im Wege einer Telekommunikation über- mittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehen- den Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strenge- rer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. ( 3 ) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.1066 Mit dem StRÄG 2002 wurde auch eine Änderung iZm dem vormals un- ter gerichtliche Strafe gestellten Geheimnismissbrauch nach § 102 TKG ( 1997 ) 1067 erforderlich. Da trotz Neufassung des § 119 – ebenfalls durch das StRÄG 2002 – § 102 TKG aF ( 1997 ) davon aber nicht vollständig um- fasst war und eine ersatzlose Streichung dieser Strafbestimmung daher nicht in Frage kam, wurde eine diesbezügliche Abgrenzung zu § 119 nunmehr im Kernstrafrecht umgesetzt, welche wegen der Vergleich- barkeit der Tathandlungen 1068 allerdings bei § 120 unter einem neuen Absatz 2 a Eingang gefunden hat.1069 Die Eingliederung des Delikts un- ter die Deliktsbezeichnung » Missbrauch von Tonaufnahme- und Ab- hörgeräten « ist aber wohl verfehlt.1070 » Die Geräte « zur Aufzeichnung von Nachrichten ( wie eine Vorrichtung, ein Computer usw ) werden nämlich gerade nicht – wie es etwa in den §§ 119 f der Fall ist – tat- bestandlich behandelt. Die Form des Empfangs von Nachrichten ist mit » im Wege einer Telekommunikation « iSd § 119 gleichzusetzen und auch bei dem für die Strafbarkeit verlangten Vorsatz im Stärkegrad der Absicht nach § 5 Abs 2 ist von einer korrespondierenden subjektiven Anforderung auszugehen.1071 Die Tathandlung des » Aufzeichnens « wird nun aus dem § 102 TKG aF ( 1997 ) ins StGB übernommen und durch die an § 120 Abs 2 orientierten Handlungen des » Zugänglichmachens « 1066 BGBl 60 / 1974 idF I 56 / 2006. 1067 Aufgehoben durch BGBl I 134 / 2002. 1068 Im Sinne des Aufzeichnens und Mitteilens von Nachrichten. 1069 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27. 1070 Vgl Thiele in SbgK § 120 Rz 27; weiters Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ). 1071 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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