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Das materielle Computerstrafrecht
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236 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zwar nicht die ursprüngliche Nachricht weitergeleitet werden, aber das Schutzobjekt der Außenwelt, nämlich der » Inhalt einer Nachricht «.1159 § 120 Abs 2 a verfügt über eine explizite doppelte Subsidiaritätsan- weisung zu Gunsten der » vorstehenden Bestimmungen « ( dh für § 120 Abs 1 und 2 ) oder einer anderen Bestimmung, die mit strengerer Strafe bedroht ist ( wie zB § 119 1160 ). Eine Notwendigkeit oder gar ein Mehrwert der ersten Subsidiaritätsklausel gegenüber der zweiten lässt sich aber nicht ausmachen, sehen doch auch die Rechtsfolgen des § 120 Abs 1 und § 120 Abs 2 bereits strengere Strafdrohungen als § 120 Abs 2 a vor.1161 9. Sonstiges Aufgrund des Strafsatzes ( Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen ) fällt § 120 Abs 2 a in die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts ( § 30 Abs 1 StPO ). Es handelt sich dabei gem § 120 Abs 3 um ein Ermächtigungsdelikt iSd § 92 StPO, wobei die Ermächtigung von den jeweiligen Rechtsgut- trägern zu erteilen ist. Das sind diejenigen, zu deren Kenntnisnahme die übermittelten Daten entweder bestimmt sind bzw von denen sie befugterweise stammen.1162 II. Vermögensbezogene Computerdelikte Die ersten echten Computerdelikte im Kernstrafrecht ( § 126 a und § 148 a ) wurden mit dem StRÄG 1987 1163 eingeführt und sind überwie- gend 1164 dem Vermögensstrafrecht zugeordnet. Die im öStGB systematische Eingliederung dieser Delikte im sechs- ten Abschnitt bei den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermö- gen wurde allerdings durch die CCC bzw den EU-Rahmenbeschluss 1159 Offensichtlich finden sich aber Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d und 31e damit ab. 1160 Siehe auch Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 §§ 119, 119a, 120 Rz 18. 1161 Vgl auch Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 665 ). 1162 Siehe dazu auch Thiele in SbgK § 120 Rz 103 f. 1163 BGBl 605 / 1987. 1164 Welche Rechtsgüter darüber hinaus noch geschützt werden, wird in der Ausarbei- tung dieser Delikte noch gesondert angeführt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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