Seite - 263 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 263 -
Text der Seite - 263 -
263
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
physisch zerstört werden, damit die darauf gespeicherten Daten besei-
tigt werden können. Doch beim Zerstören bzw Beschädigen des Daten-
trägers – zB durch Zerkratzen oder Zerschneiden des optischen Mas-
senspeichers – werden die Daten ebenfalls nicht physisch gelöscht,
sondern ( sonst ) unbrauchbar gemacht bzw unterdrückt. Nur jene
Speicherbereiche des Datenträgers, die unmittelbar von der Beschädi-
gung betroffen sind ( iS etwa der Zerstörung der reflektierenden Ein-
bohrungen in der Metalloberfläche, welche das Bitmuster der Daten
abbilden ), können prinzipiell vom Laserstrahl nicht mehr ordnungs-
gemäß abgetastet werden. Da nunmehr Datenteile für die programm-
technische Ausführung fehlen, sind die Daten an sich für den gewöhn-
lichen Nutzer » unbrauchbar «, weil zumindest Datenteile ( physisch )
mitzerstört wurden. Daher gilt: Wird ein Datenträger physisch beschä-
digt, muss das nicht auch für den Datenbestand gelten. Sind die re-
levanten Daten nicht von der Hardware-Schädigung 1318 betroffen, sind
sie bloß » unterdrückt «, wohingegen sie bei einer teilweisen Beschädi-
gung » sonst unbrauchbar gemacht « wurden.
d. Datenunterdrückung
Unter dem » Unterdrücken « von Daten versteht man generell die dau-
ernde oder auch nur vorübergehende Zugriffsverhinderung.1319 Erfasst
ist daher primär nicht die Einwirkung auf das Tatobjekt selbst, son-
dern nur dessen Vorenthaltung. Die Datenunterdrückung wurde wohl
als ( ungleiches ) Pendant zur » Dauernden Sachentziehung « ( § 135 ) in
§ 126 a miterfasst, denn in der Sachbeschädigung ( §§ 125 f ) findet eine
reine Unterdrückungsalternative keine Entsprechung. Gleichwohl ist
eine » dauernde « Unterdrückung der Daten – anders als iSd § 135, wo
verlangt wird, dass der Berechtigte nach objektiven Kriterien mit der
Wiedererlangung nicht mehr rechnen kann 1320 bzw die Sache für immer
verloren ist – nicht gefordert. Auch eine zeitweilige Verhinderung des
Zugriffs auf die Daten, die für einen vernünftig denkenden Menschen
ins Gewicht fällt, reicht für die Tatbestandsmäßigkeit nach hM aus.1321
1318 § 125 wäre hierfür anwendbar; siehe auch Reindl, E-Commerce, 130.
1319 Vgl Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 21; weiters Triffterer in SbgK § 126 a Rz 71 ( aF Stand
Dezember 1992 ).
1320 Vgl anstatt vieler Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 135 Rz 9.
1321 Vgl auch Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 21; weiters Triffterer in SbgK § 126 a Rz 71 ( aF
Stand Dezember 1992 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik