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Das materielle Computerstrafrecht
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274 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Auch kann in einem derartigen Fall der Aufwand der Wiederher- stellung oder Wiederbeschaffung der Daten mE nichts über die Inten- sität der Rechtsgutbeeinträchtigung aussagen, da in vielen Fällen der Affektionswert für den Berechtigten den reinen finanziellen Vermö- genswert übersteigen dürfte. Demnach besteht wohl auch ein von der gesellschaftlichen Entwicklung und informationstechnischen Durch- dringung getragenes Schutzbedürfnis für – nicht völlig unbedeutende – digitalisierte Information, selbst wenn kein objektiv bestimmbarer Vermögenswert damit verbunden sein mag. Trotz der strafrechtlich prinzipiell schwer zu fassenden Erscheinungsformen und Merkmale der Information selbst, die durch Ubiquität, verlustfreie Reproduzier- barkeit und Virtualität maßgeblich gekennzeichnet sind, wurde iZm § 126 a neben dem Rechtsgut des » Vermögens « weitgehend auch das » Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit der Daten « als grund- sätzlich gleichwertiges 1371 Rechtsgut anerkannt.1372 Treffenderweise ist mE als Sammelbegriff für » Schäden bezüglich Daten « der in einem anderen Zusammenhang bekannte Terminus des » Informations- werts « heranziehen. Dies lässt sich damit begründen, dass der Wortteil » Wert « auf eine für den Berechtigten bedeutende ( iSv gewichtige ) » Sa- che « verweist, sei es aus vermögensrechtlicher Sicht im engen Sinn ( zB ein kommerzielles Computerprogramm; iSd Tauschwerts ), aus vermö- gensrechtlicher Sicht im weiteren Sinn ( zB Nutzung einer kostenlosen » Open Source «-Software; Gebrauchswert bzw objektives Gebrauchsin- teresse ) oder aus einer besonderen Vorliebe bezüglich des Informati- onsgehalts dieser Daten 1373 ( zB digitale Personenfotos; Affektionswert bzw subjektives Gebrauchsinteresse ). Resultiert aus den Daten näm- lich keine für den Berechtigten relevante und zu bewahrende Infor- mation, so sind sie für den Berechtigten faktisch 1374 nutz- und bedeu- tungslos und fallen nicht unter den Schadensbegriff des § 126 a. Man könnte daher das in Anbetracht des Rechtsgüterschutzes erforderliche Werterfordernis für einen Schaden iSd § 126 a Abs 1 im » Informations- wert « ( im weiteren Sinn ) zusammenfassen. Daraus folgt e contrario, dass die bloße » Information « an sich, an der also weder ein objekti- 1371 Wobei die dogmatische Realisierung dies nicht widerspiegelt ( zB keine geeignete Qualifikationsnorm bei entsprechender Verletzung des subjektiven Gebrauchsin- teresses ). 1372 Vgl etwa jüngst Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 15 ff. 1373 Entspricht dem Informationswert der Daten im engeren Sinn. 1374 Selbst, wenn sie technisch gesehen eine Information bereithalten.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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