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300 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gleichzeitig Mitverfügungsberechtigte über das gesamte Computersys-
tem sind. So können sich auch Computersysteme 1496 in Computersys-
temen befinden ( zB in Form von unterschiedlichen Software-Diensten,
die von einer gemeinsamen Hardware samt Systemsoftware gehos-
tet werden ), an denen jeweils andere ( Verfügungs- ) Berechtigungen
haften. Freilich hängt die Feststellung einer Berechtigung an einem
Computersystem auch stark davon ab, welchen konkreten Umfang die
Berechtigungen des Nutzers aufweisen. Hat ein Nutzer lediglich Lese-
bzw Ausführrechte und keinen Vollzugriff auf ein Computersystem in
Form eines speziellen Software-Service ( zB FTP-Dienst ), so ist eine Ver-
fügungsberechtigung iSd § 126 b zu verneinen, sollte der Nutzer das
serverseitige FTP-Programm löschen. In diesem Fall kann streng ge-
nommen auch nicht die » alleinige « Verfügungsberechtigung konsta-
tiert werden, da der Täter hins der Löschung dieses Systems überhaupt
keine Berechtigung besitzt.1497
4. Tathandlung
Tathandlung ist das schwere Stören der Funktionsfähigkeit bzw des
Betriebs eines Computersystems, durch Eingabe oder Übermittlung
von Daten. Daher erfüllt nicht jede Störung der Funktionsfähigkeit
den Tatbestand und stellt strafrechtliches Unrecht dar, sondern nur
eine solche, die durch Eingabe oder Übermittlung von Daten ( iSd § 74
Abs 2 ) herbeigeführt wird. Diese Handlungsmodalitäten definieren
die Art und Weise, wie die Funktionsfähigkeit des Computersystems
schwer gestört werden muss. Es handelt sich daher bei § 126 b um ein
verhaltensgebundenes ( Erfolgs- ) Delikt.
a. Eingeben von Daten
Bei der Handlungsmodalität der Dateneingabe spielt es keine Rolle,
wie die Daten ins Zielsystem eingegeben werden, also ob die Eingabe
über Eingabegeräte des Zielsystems selbst oder durch einen Remote-
Zugriff über ein Netzwerk erfolgt.1498 Bei dieser Tathandlung müssen
aber die – für die Funktionsstörung ursächlichen – Daten jedenfalls
1496 Zur Legaldefinition » Computersystem « siehe S 75 ff.
1497 Siehe ähnlich Reindl-Krauskopf § 126 b Rz 7 ( Stand Dezember 2008 ).
1498 Vgl auch Reindl-Krauskopf § 126 b Rz 14.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik