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Das materielle Computerstrafrecht
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306 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 5. Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems und Schadensermittlung Als geschütztes Rechtsgut wird – analog zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) – die » ungestörte Verwendbarkeit des Computersystems « ange- sehen, die einen Vermögenswert darstellt.1524 Insoweit kann im Verhält- nis zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) – trotz ausdrücklicher Subsidiarität des Grunddelikts ( § 126 b Abs 1 ) – auf eine Vorverlagerung des Rechts- güterschutzes geschlossen werden, da § 126 a auf die Daten und § 126 b auf das diese verarbeitende Computersystem fokussiert. Die Vermö- gensbeeinträchtigung ( Taterfolg ) liegt neben einem wirtschaftlichen Schaden am System vor allem aber im Gebrauchsinteresse. Aufgrund der Gleichwertigkeit, was das Schutzbedürfnis von Computersyste- men anlangt, kann auch eine E des deutschen Bundesverfassungsge- richts – zwar iZm Online-Zugriffen – für eine Interpretationsanleihe im hier vertretenen Sinn herangezogen werden. Bemerkenswert ist näm- lich, dass dort erstmals von einem aus dem allgemeinen Persönlich- keitsrecht ( Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG ) abgeleiteten Grundrecht auf » Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstech- nischer Systeme « gesprochen wird.1525 In eine solche Richtung bewegt sich aber wohl auch der österr ( historische ) Gesetzgeber, wenn in den GMat zu dieser Strafbestimmung erläutert wird, dass es nicht auf ei- nen schweren Schaden ankomme, sondern auf eine schwere Störung der Funktionsfähigkeit.1526 So auch Maleczky, der dazu ausführt, dass ein Schaden am Vermögen für die Vollendung im Gegensatz zu § 126 a nicht einzutreten braucht, was die Einordnung dieses neuen Deliktes im Vermögensstrafrecht fragwürdig erscheinen lässt.1527 Ein etwaiger ( finanzieller ) Aufwand, der zur Wiederherstellung eines ordnungsge- mäß lauffähigen Computersystems erbracht werden muss, kann auch nach Öhlbäck / Esztegar bloß als ergänzendes Beurteilungskriterium für den Erfolgseintritt herangezogen werden.1528 1524 Siehe Daxecker in SbgK § 126 b Rz 11 ( Stand Mai 2012 ); Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 5. 1525 BVerfG 27. 02. 2008, 1 BvR 370 / 07. 1526 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1527 Vgl Maleczky, JAP 2002 / 2003, 115. 1528 Siehe Öhlbäck / Esztegar, Rechtliche Qualifikation von Denial of Service Attacken, JSt 2011, 126.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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