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306 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
5. Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
und Schadensermittlung
Als geschütztes Rechtsgut wird – analog zur Datenbeschädigung
( § 126 a ) – die » ungestörte Verwendbarkeit des Computersystems « ange-
sehen, die einen Vermögenswert darstellt.1524 Insoweit kann im Verhält-
nis zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) – trotz ausdrücklicher Subsidiarität
des Grunddelikts ( § 126 b Abs 1 ) – auf eine Vorverlagerung des Rechts-
güterschutzes geschlossen werden, da § 126 a auf die Daten und § 126 b
auf das diese verarbeitende Computersystem fokussiert. Die Vermö-
gensbeeinträchtigung ( Taterfolg ) liegt neben einem wirtschaftlichen
Schaden am System vor allem aber im Gebrauchsinteresse. Aufgrund
der Gleichwertigkeit, was das SchutzbedĂĽrfnis von Computersyste-
men anlangt, kann auch eine E des deutschen Bundesverfassungsge-
richts – zwar iZm Online-Zugriffen – für eine Interpretationsanleihe im
hier vertretenen Sinn herangezogen werden. Bemerkenswert ist näm-
lich, dass dort erstmals von einem aus dem allgemeinen Persönlich-
keitsrecht ( Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG ) abgeleiteten Grundrecht auf
» Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstech-
nischer Systeme « gesprochen wird.1525 In eine solche Richtung bewegt
sich aber wohl auch der österr ( historische ) Gesetzgeber, wenn in den
GMat zu dieser Strafbestimmung erläutert wird, dass es nicht auf ei-
nen schweren Schaden ankomme, sondern auf eine schwere Störung
der Funktionsfähigkeit.1526 So auch Maleczky, der dazu ausführt, dass
ein Schaden am Vermögen für die Vollendung im Gegensatz zu § 126 a
nicht einzutreten braucht, was die Einordnung dieses neuen Deliktes
im Vermögensstrafrecht fragwürdig erscheinen lässt.1527 Ein etwaiger
( finanzieller ) Aufwand, der zur Wiederherstellung eines ordnungsge-
mäß lauffähigen Computersystems erbracht werden muss, kann auch
nach Öhlbäck / Esztegar bloß als ergänzendes Beurteilungskriterium für
den Erfolgseintritt herangezogen werden.1528
1524 Siehe Daxecker in SbgK § 126 b Rz 11 ( Stand Mai 2012 ); Reindl-Krauskopf in WK 2
§ 126 b Rz 5.
1525 BVerfG 27. 02. 2008, 1 BvR 370 / 07.
1526 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1527 Vgl Maleczky, JAP 2002 / 2003, 115.
1528 Siehe Öhlbäck / Esztegar, Rechtliche Qualifikation von Denial of Service Attacken,
JSt 2011, 126.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik