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Das materielle Computerstrafrecht
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315 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Ergebnisse von oben prägnant zusammengefasst ) einerseits die bei- den Delikte des § 126 a und § 126 b auf verschiedene Schutzobjekte fo- kussieren ( Daten versus Systeme ) 1563, unterschiedliche Stadien 1564 und Intensitäten 1565 der Rechtsgutsbeeinträchtigung behandeln sowie dif- ferierende Handlungsweisen 1566 erfassen ( zB ausschließlich computer- spezifische Tathandlungen in § 126 b ). Andererseits ergibt sich bereits aus der Strafdrohung des Qualifikationstatbestands des § 126 b Abs 2 erster Fall im Vergleich zu der des mitverwirklichten § 126 a Abs 1, dass der Unwert ein ungleich höherer sein muss.1567 Gleichwohl muss kon- zediert werden, dass der OGH 1568 in einem anderen Fall zur Überzeu- gung gelangt ist, dass im Bereich einer ausdrücklichen Subsidiarität das strenger strafbedrohte Delikt grundsätzlich durchaus verdrängt werden kann.1569 In den hier angesprochenen Fällen und generell für § 126 b würde dies – sofern man überhaupt die Reichweite der Subsidi- aritätsklausel des Abs 1 tatsächlich im interpretativen Weg auf Abs 2 zu erstrecken vermag – zu ausgesprochen unsachgerechten Ergebnissen führen. Man bedenke, dass in Fällen von DoS-Angriffen auf ein Compu- tersystem ( welche – wie oben angemerkt – das Zielanliegen der Bestim- mung sind ), bei denen schon zwangsläufig Daten durch die herbeige- führte schwere Systemstörung unterdrückt werden, § 126 b überhaupt auch das gegenüber § 126 a speziellere Delikt ist. 1563 Vgl § 126 a ( Vermögen, Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit von » Da- ten « ); § 126 b ( Vermögen, Interesse an der Verfüg- bzw Verwendbarkeit des » Com- putersystems « ). 1564 Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes auf das datenverarbeitende Computer- system in § 126 b. Die vermögenswerten Daten selbst, werden durch § 126 a ge- schützt. 1565 § 126 a verlangt den Eintritt eines Vermögensschadens bzw schützt das Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Daten; § 126 b stellt vorrangig auf die Verwendbarkeit des Systems iSd Gebrauchsinteresses ab, stellt aber nicht auf die Höhe eines damit verbundenen ( Vermögens- ) Schadens ab. Beide Delikte sind al- lerdings systematisch dem Vermögensstrafrecht zugeordnet. Schutz- bzw auch Tatobjekt des § 126 a sind Computerdaten, § 126 b fokussiert auf ein Computersys- tem. 1566 § 126 a erfasst das » Verändern, Löschen oder sonst Unbrauchbarmachen oder Un- terdrücken « von Daten; § 126 b erfordert durch das » Eingeben oder Übermitteln « von Daten die Herbeiführung einer » schweren Funktionsstörung « eines Compu- tersystems. 1567 Siehe dazu bereits Bergauer, jusIT 2012 / 93, 199; weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 650 ff ). 1568 Vgl OGH 03. 07. 1980, 12 Os 72 / 80 . 1569 Siehe dazu auch Ratz in WK 2 Vorbem §§ 28–31 Rz 40.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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