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Das materielle Computerstrafrecht
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323 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ len, das auf der Website des Herstellers ausdrücklich als Administra- torwerkzeug beworben und nur zu diesem Zweck geschaffen wurde. Absurderweise wäre dieses Programm dann, da es eben nicht zur Be- gehung eines der angeführten Delikte » geschaffen « wurde, nicht Tat- objekt des § 126 c Abs 1, weshalb der objektive Tatbestand auch nicht erfüllt wäre. Noch restriktiver sehen es Bertel / Schwaighofer 1598, die nur solche Programme als Gegenstand des Delikts erfassen, die » keinem anderen legalen Zweck dienen können «.1599 Dies führt dazu, dass ein » bösartiger « Sniffer, der lediglich zum Zweck der Begehung einer der aufgezählten Straftaten programmiert wurde, schon deshalb nicht von § 126 c Abs 1 Z 1 erfasst ist, weil er grundsätzlich ebenfalls der legalen Netzwerkanalyse dienen könnte. Darüber hinaus könnten » Trojanische Pferde « als Fernwartungsprogramm Einsatz finden oder DoS-Tools für sog » Penetrationstests « 1600 herangezogen werden. Auf die spezielle De- liktstauglichkeit ( iSd der in § 126 c Abs 1 Z 1 genannten Hauptdelikte ) eines Computerprogramms im Zeitpunkt seiner Herstellung bzw Mo- difikation sollte mE für die Einordnung des Programms als Tatobjekt des § 126 c Abs 1 Z 1 nicht abgestellt werden. Auch die Ansicht des BVerfG 1601 iZm mit der Situation in Deutsch- land überzeugt mE auch für die österreichische nicht, da sich – wie Heghmanns es auf den Punkt bringt – die Auslegung des Zweckbe- griffs 1602 im objektiven Tatbestand des § 202 c Abs 1 Z 2 dStGB inkon- sequent wiederum auf rein subjektive Erwägungen stützt. Damit wird erneut ersichtlich, dass » Computerprogramme nur denjenigen Zweck haben können, der ihnen vom Menschen gegeben wird «.1603 Der Gesetzgeber sollte daher die Formulierung des objektiven Tat- bestands dahingehend abändern, dass das gegenständliche Compu- terprogramm nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines der genannten Straftaten » geeignet « sein muss, ganz gleichgültig zu welchem Zweck es ( ursprünglich ) geschaffen oder 1598 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 126 c Rz 1. 1599 Siehe auch ER ( ETS 185 ) Pkt 73. 1600 Siehe Rey / Thumann / Baier, IT-Sicherheit, 1 ff; zu den IT-Sicherheitsunternehmen siehe auch S 344 ff. 1601 Vgl BVerfG 18. 05. 2009, 2 BvR 2233 / 07 ( 2 BvR 1151 / 08, 2 BvR 1624 / 08 ). 1602 Anders als in § 126 c Abs 1 Z 1 ist in § 202 c Abs 1 Z 2 dStGB der Begriff » Zweck « ein ausdrückliches, objektives Tatbestandsmerkmal; vgl » [ … ] Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist [ … ] «. 1603 Siehe dazu auch Heghmanns, Straftaten gegen die betriebliche Datenverarbeitung, in Achenbach / Ransiek ( Hrsg ), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 3 ( 2012 ) 741 ( 762 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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