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Das materielle Computerstrafrecht
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331 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ lungsform – aus. In einigen Fällen ist ein Systembruch überhaupt erst notwendig, um mit einem Passwort eines der in § 126 c Abs 1 genann- ten Delikte zu begehen, man denke etwa an das Eingeben einer PIN auf Terminalsystemen wie Bankomaten. Hier könnte man ein compu- tergeneriertes Passwort in informationstechnisch codierter Form gar nicht direkt verwenden, denn an den meisten Terminals lassen sich nur manuelle Eingaben vor Ort vornehmen. 4. Einführen Die Tathandlung des Einführens stellt auf den » Import «, also die Ver- bringung über die Staatsgrenze idR nach Österreich, ab und wirft iZm Software bzw Zugangsdaten ebenso Problemfälle auf. Grundsätzlich ist es unbeachtlich, ob diese Verbringung der Tatobjekte auf konventi- onellem ( physischen ) oder elektronischem Weg erfolgt.1635 Daher wer- den inkriminierte Computerprogramme ( § 126 c Abs 1 Z 1 ) oder gene- rierte Zugangscodes ( § 126 c Abs 1 Z 2 ) enthaltende Datenträger, die postalisch oder im Transitverkehr über die Grenze gebracht werden, ebenso tatbestandsgemäß eingeführt, wie solche Tatobjekte, die per E-Mail oder Filetransfer via Internet an eine in Österreich gelegene in- formationstechnische Infrastruktur übermittelt werden. Lädt sich ein Nutzer daher zB ein Schadprogramm von einem ausländischen Server auf sein Computersystem in Ö herunter oder speichert er es in einem Online-Speicher auf einem in Ö stationierten Server eines entsprechen- den Diensteanbieters, hat er das Programm nach Ö eingeführt ( aber auch » sich-verschafft « bzw durch Kopieren » hergestellt « ). Es kommt insoweit aber nicht darauf an, ob der Täter dabei das Passieren sämt- licher Staatsgrenzen in seinen Tatplan aufgenommen hat. Das Vorha- ben, ein inkriminiertes Computerprogramm von einem ausländischen Server nach Ö zu transferieren, schließt technisch bedingt die Über- schreitung ggf zahlreicher Staatsgrenzen nicht aus 1636 und ist folglich auch ohne Rücksicht auf ein aktuelles technisches wie geographisches Bewusstsein des Täters von den einzelnen Staatsgebieten auf tatbild- mäßige Einfuhr gerichtet, welche jeweils durch tatsächliches Verbrin- 1635 Vgl auch Daxecker in SbgK § 126 c Rz 24. 1636 Gerade das IKT-spezifisch bedingte » Routing « der Datenpakete über unterschied- liche Verbindungswege im Internet erfolgt idR völlig unabhängig etwaiger Staats- grenzen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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