Seite - 331 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 331 -
Text der Seite - 331 -
331
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
lungsform – aus. In einigen Fällen ist ein Systembruch überhaupt erst
notwendig, um mit einem Passwort eines der in § 126 c Abs 1 genann-
ten Delikte zu begehen, man denke etwa an das Eingeben einer PIN
auf Terminalsystemen wie Bankomaten. Hier könnte man ein compu-
tergeneriertes Passwort in informationstechnisch codierter Form gar
nicht direkt verwenden, denn an den meisten Terminals lassen sich
nur manuelle Eingaben vor Ort vornehmen.
4. Einführen
Die Tathandlung des Einführens stellt auf den » Import «, also die Ver-
bringung über die Staatsgrenze idR nach Österreich, ab und wirft iZm
Software bzw Zugangsdaten ebenso Problemfälle auf. Grundsätzlich
ist es unbeachtlich, ob diese Verbringung der Tatobjekte auf konventi-
onellem ( physischen ) oder elektronischem Weg erfolgt.1635 Daher wer-
den inkriminierte Computerprogramme ( § 126 c Abs 1 Z 1 ) oder gene-
rierte Zugangscodes ( § 126 c Abs 1 Z 2 ) enthaltende Datenträger, die
postalisch oder im Transitverkehr über die Grenze gebracht werden,
ebenso tatbestandsgemäß eingeführt, wie solche Tatobjekte, die per
E-Mail oder Filetransfer via Internet an eine in Österreich gelegene in-
formationstechnische Infrastruktur übermittelt werden. Lädt sich ein
Nutzer daher zB ein Schadprogramm von einem ausländischen Server
auf sein Computersystem in Ö herunter oder speichert er es in einem
Online-Speicher auf einem in Ö stationierten Server eines entsprechen-
den Diensteanbieters, hat er das Programm nach Ö eingeführt ( aber
auch » sich-verschafft « bzw durch Kopieren » hergestellt « ). Es kommt
insoweit aber nicht darauf an, ob der Täter dabei das Passieren sämt-
licher Staatsgrenzen in seinen Tatplan aufgenommen hat. Das Vorha-
ben, ein inkriminiertes Computerprogramm von einem ausländischen
Server nach Ö zu transferieren, schließt technisch bedingt die Über-
schreitung ggf zahlreicher Staatsgrenzen nicht aus 1636 und ist folglich
auch ohne Rücksicht auf ein aktuelles technisches wie geographisches
Bewusstsein des Täters von den einzelnen Staatsgebieten auf tatbild-
mäßige Einfuhr gerichtet, welche jeweils durch tatsächliches Verbrin-
1635 Vgl auch Daxecker in SbgK § 126 c Rz 24.
1636 Gerade das IKT-spezifisch bedingte » Routing « der Datenpakete über unterschied-
liche Verbindungswege im Internet erfolgt idR völlig unabhängig etwaiger Staats-
grenzen.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik