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Das materielle Computerstrafrecht
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335 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Mit dem Sich-Verschaffen von Zugangsdaten ist daher nicht not- wendigerweise eine von der Tathandlung abtrennbare Wirkung in der Außenwelt verbunden 1651, weshalb sich daraus kein Erfolgsdelikt ablei- ten muss. Eine Gewahrsamsverschiebung ist dabei ebenso wenig zwin- gend erforderlich wie eine Gewahrsamserlangung an einem körper- lichen Gegenstand 1652. 1653 Das eigene Zutun wird mE teleologisch auf den Normzweck bezogen bereits in der aktiven Kenntnisverschaffung der Information ( Computerpasswort ) liegen und nicht erst in einer entsprechenden körperlichen Gewahrsamsbegründung. Um nicht über das Ziel hinauszuschießen, sollte man jedoch ein be- stimmtes Mindestmaß an krimineller Energie bezüglich des Akts des Sich-Verschaffens verlangen. Die Kenntnisverschaffung bzw sonstige Er- langung des Zugangscodes muss mE zumindest rechtswidrig sein und dem Täter eine gewisse Anstrengung abverlangen, um das Passwort schließlich zu erhalten ( zB durch Abnötigung, Herauslockung im Wege des Phishing, Errechung mittels » Brute Force «-Software, Wegnahme usw ). Sofern daher etwa der Berechtigte den PIN-Code direkt auf seine Bankomatkarte geschrieben hat und die Karte in einer Weise aufbe- wahrt, dass sie für Dritte zugänglich ist ( zB durch Ablegen auf einem Tisch mit sichtbarer PIN-Notiz ), ist das Mindestmaß an kriminelle Ener- gie wohl noch nicht erreicht, um den Tatbestand zu verwirklichen.1654 Was die Tathandlung des Sich-Verschaffens iZm inkriminierten Computerprogrammen iSd § 126 c Abs 1 Z 1 anlangt, so reicht die bloße Kenntnisnahme – wie zB bei Passwörtern oder Geheimnissen – dafür nicht aus. An verschiedenen Stellen 1655 führt der JA dazu an, dass sich jemand ein Tatobjekt verschaffe, wer daran ( durch eigenes Zutun ) » Ge- wahrsam « erlangt. Die Tathandlung setze einen Bezug zu einem » kör- perlich fassbaren « Gegenstand voraus.1656 1651 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 9 Rz 6 ff. 1652 Was allerdings in den GMat in vergleichbarem Zusammenhang vorgesehen ist ( vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6 ). Siehe zur Problematik des strafrechtlichen Ge- wahrsamsbegriffs iZm unkörperlichen Daten S 486 ff. 1653 Verschafft sich jemand einen USB-Stick auf dem das Passwort in einer Textdatei gespeichert wurde, so ist durch die Gewahrsamsverschiebung ein tatbestandli- cher Erfolg eingetreten. Liest jemand ein Passwort lediglich vom Bildschirm oder durch Beobachtung der vom Berechtigten verwendeten Tastatureingaben ab, so beschreibt das diesbezügliche Sich-Verschaffen lediglich eine schlichte Tätigkeit. 1654 Vgl dazu auch die Zettel-Notiz eines Passworts, die unmittelbar an einem Monitor bzw der Tastatur angebracht wurde ( siehe ähnlich oben zu § 118 a ). 1655 ZB zu § 207 a Abs 3 oder zu § 278 f Abs 2. 1656 Vgl JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33; vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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