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Das materielle Computerstrafrecht
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339 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Sinngehalt betrachtet weniger gefährlich erscheint, als ein Zugänglich- machen für einen unbestimmten Adressatenkreis im Internet. 8. Abstraktes Gefährdungsdelikt Obwohl davon auszugehen ist, dass die meisten Tathandlungen des § 126 c Abs 1 ( wie das Herstellen, Einführen, Vertreiben, Veräußern, Sonst-Zugänglichmachen und idR Sich-Verschaffen ) eine von der Tat- handlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außen- welt 1671 hervorrufen ( Erfolgsdelikte ), was sich allein aus der Tatbe- standsauslegung ergibt, liegt aus dem Blickwinkel der Beziehung zum Zweck der Bestimmung mit § 126 c auch ein » abstraktes Gefährdungs- delikt « bezüglich Malware vor. Denkt man va an die Gefährlichkeit von Schadsoftware iSd § 126 c Abs 1 Z 1, wie zB Computerwürmer oder -vi- ren, deren Schaden und Reichweite nicht einmal der Täter selbst abzu- schätzen und zu kontrollieren vermag und die einzig und allein zum Zweck der Schädigung konzipiert werden, so erfasst § 126 c Abs 1 be- reits diese ( abstrakte ) Gefahr des Gebrauchs solcher Programme, in- dem jeglicher Umgang mit ihnen ( einschließlich ihrer Herstellung ) pönalisiert wird. Dabei werden die Tathandlungen, wie zB das Herstel- len von Computerwürmern, als so gefährlich eingestuft, dass dieses Verhalten auch dann strafbar ist, wenn noch gar keine konkrete Ge- fährdung oder Verletzung eingetreten ist.1672 Die Gefährlichkeit sämt- licher Handlungen bezüglich inkriminierter Schadprogramme wird daher vom Gesetzgeber ( in abstracto ) unwiderleglich vermutet und muss nicht erst ( in concreto ) eintreten oder gar bis zu einer Verletzung des Rechtsguts führen. Ob diese Einschätzung auch für Zugangscodes gilt, ist wohl mehr als fraglich, da solche idR – abgesehen vom Erlan- gungs- 1673 bzw Herstellungsakt 1674 – stets zumindest einen weiteren gezielten und sozialschädlichen Verwendungsakt erfordern, um eine 1671 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 6 ff. 1672 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Herstellen eines neuartigen Computer- wurmprogramms als noch viel gefährlicher zu beurteilen ist als das Besitzen ei- nes älteren – und somit den Virenschutzentwicklern und deren Antivirensoftware meist bekannten – Schadprogramms. 1673 Zum Beispiel durch das Abfangen von Zugangsdaten mittels Sniffer-Tools in ei- nem Netzwerk. 1674 Man denke etwa an sog » Brute Force «-Programme, welche Zugangscodes errech- nen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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