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Das materielle Computerstrafrecht
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348 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Aufgrund der vielfach ähnlichen, aber nicht identen Tatbestands- merkmale des § 10 ZuKG kann es mit diesem Vorbereitungsdelikt zu Subsumtions- und Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Offensicht- lich ist jedoch, dass § 10 ZuKG auf die gewerbsmäßige Begehung ab- stellt und daher auch die speziellere Norm darstellt, weshalb sie § 126 c vorgeht.1700 Dieser Gewichtung entsprechen auch die deutlich unter- schiedlichen Strafdrohungen. Es handelt sich allerdings bei § 10 ZuKG um ein Privatanklagedelikt. 14. § 10 Zugangskontrollgesetz § 10 ( 1 ) Wer gewerbsmäßig ( § 70 StGB ) Umgehungsvorrichtungen ver- treibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessät- zen zu bestrafen. ( 2 ) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig ( § 70 StGB ) Umge- hungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zu- gang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird. ( 3 ) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Ge- brauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Betei- ligter ( § 12 StGB ) zu bestrafen. ( 4 ) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Inhabers oder Leiters ei- nes Unternehmens ( § 5 ) ist nicht zu bestrafen, wenn er eine der in den Abs. 1 und 2 genannten Handlungen auf Anordnung des Dienst- oder Auftraggebers vorgenommen hat und ihm wegen seiner wirtschaftli- chen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme der Tat zu unterlassen. ( 5 ) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen.1701 Das ZuKG regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informations- gesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereit- 1700 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29; vgl auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 5. 1701 BGBl I 60 / 2000.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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