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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Manipulationen an Datenverarbeitungsanlagen neue Kriminalitätsfor-
men darstellen, auf die bislang legislativ nicht Bedacht genommen wor-
den war. Man kann nun die diesbezüglichen Ausführungen in den GMat
zum Betrug und zur Betrugsähnlichkeit auch schlicht als Begründung
des Erfordernisses eines neuen Spezialtatbestandes ( § 148 a ) verstehen.
Das Eingehen auf den Betrug respektive die Untreue kann in diesem Zu-
sammenhang auch lediglich als Erklärung der Unzulänglichkeit dieser
Tatbestände zur Erfassung dieser Phänomene erachtet werden.
Wenn in den GMat allerdings davon gesprochen wird, dass die Ge-
fährlichkeit und der Schuld- und Unrechtsgehalt von Manipulationen
an Datenverarbeitungsanlagen durchaus mit Betrugs- und Untreue-
handlungen vergleichbar seien 1797, so kann das nicht heißen, dass hin-
ter dem eigenständigen Spezialdelikt des § 148 a stets die » klassischen «
Bestimmungen des Betrugs oder der Untreue durch eine fiktive Um-
gestaltung des Sachverhalts zu prüfen sind. Außerdem müsste nach
der von Reindl vorgeschlagenen » hypothetischen Mensch-anstelle-Ma-
schine-Prüfung « schlüssigerweise auch eine solche analoge fiktive Prü-
fung für einen » untreueähnlichen « Sachverhalt in Erwägung gezogen
werden, gibt es doch Praxisbeispiele, wie sie in den GMat selbst an-
gedacht werden, die dabei sehr stark an die Untreue erinnern.1798 Wie
würden die Kriterien für eine solche Prüfung iSd § 153 aussehen ?
Insgesamt ist daher aus meiner Sicht eine solche Prüfung, die als
interpretative Grundlage einen Vergleich mit Kerninhalten anderer Be-
stimmungen hat, rechtspolitisch wie dogmatisch zweifelhaft.
Reindl ist aber zuzustimmen, dass – sofern man tatsächlich von ei-
ner Betrugsähnlichkeit des § 148 a ausginge – diesem Kriterium eine
entscheidende Bedeutung für den Unrechtsgehalt zukommen müsste
und sich dieses daher auch im Tatbestand niederzuschlagen hätte. Im
Zuge der Auseinandersetzung mit etwaigen Einwänden gegen ihre In-
terpretation präsentiert sie eine Gegenüberstellung der wesentlichen
Merkmale des Betrugs auf der einen und der des Betrügerischen Da-
tenverarbeitungsmissbrauchs auf der anderen Seite.1799 Doch in die-
sem Vergleich betont Reindl als Äquivalent zur » Täuschung über Tatsa-
chen « bei § 146 die » unbefugte « Dateneingabe seitens des § 148 a. Nun
ist aber, wie von Schmölzer – oben dargestellt – kritisiert wird, gerade
1797 JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15.
1798 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15.
1799 Siehe Reindl, E-Commerce, 45; weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 73.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik