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Das materielle Computerstrafrecht
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371 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ im Allgemeinen die Schädigung sämtlicher konkreter Rechte einer Pri- vatperson durch Täuschung von dieser Strafbestimmung erfasst wer- den soll.1814 Das vom Täuschungstatbestand geschützte Rechtsgut liegt nach den GMat 1815 in der » Freiheit der Willensbildung «, was auch die Ein- ordnung unter die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit erklären soll.1816 Aufgrund dieser systematischen Einordnung und der Tatsa- che, dass jedes konkrete Recht relevant für § 108 sein kann, liegt mE sein Deliktsunwert primär in der Beeinträchtigung der Willensbil- dung 1817, die durch die tatbestandliche Täuschungshandlung reprä- sentiert wird 1818; selbige wird aber ebenfalls vom Tatbestand des Be- trugs verlangt. Dass der überwiegende Unrechtsgehalt des § 108 in der Täuschungshandlung liegt, legt aber auch schon der tatbestandsmä- ßige Erfolg des § 108 ( Schädigung in einem Recht ) nahe, bei dem sich aufgrund des weiten, inhaltlich unspezifizierten Rechteumfangs nicht auf ein spezielles Rechtsgut schließen lässt. Zudem wird der Unrechts- gehalt der Täuschung auch noch stärker bewertet als der des Betrugs, was sich grundsätzlich in den unterschiedlichen Strafdrohungen zeigt. Dagegen stellt aber § 108 gegenüber § 146 lediglich ein Ermächtigungs- delikt dar.1819 Somit kommt § 146 in Vertretung des § 108, der Vermögensschädi- gungen ( jedenfalls mit Bereicherungsvorsatz ) nicht erfasst, notwen- digerweise auch die Funktion zu, das Rechtsgut der Willensbildungs- freiheit zu schützen. Dies nicht zuletzt, weil nicht zu verstehen wäre, warum die Willensbildungsfreiheit zwar in Bezug auf jedes konkrete ( weitgehend unspezifizierte ) Individualrecht, nicht aber in Zusammen- hang mit dem Vermögen geschützt würde, nimmt doch gerade auch der Vermögensschutz im Strafrecht eine zentrale Rolle bei den Individual- 1814 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15. 1815 Siehe ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 239. 1816 Unterschiedliche Ansichten finden sich bei Schmoller in SbgK § 108 und Bertel in WK 2 § 108. 1817 Vgl sinngemäß auch Schmoller, Zum Tatbestand der Täuschung – § 108 StGB nach dem StrafrechtsänderungsG 1987, in BMJ ( Hrsg ), Strafrechtliche Probleme der Ge- genwart. 16. Strafrechtliches Seminar 1988 ( 1989 ) 1 ( 42 f ); aA OGH 03. 07. 1980, 12 Os 72 / 80. 1818 Siehe dazu Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 33 ); ebenso Bergauer, Phishing und Geldkuriere im Strafrecht, in Bergauer / Staudegger ( Hrsg ), Recht und IT. Zehn Studien ( 2009 ) 109 ( 125 f ). 1819 Vgl § 108 Abs 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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