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Das materielle Computerstrafrecht
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373 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Daneben stellt die angesprochene Konzeption des § 148 a als Fremd- schädigungsdelikt einer Betrugsähnlichkeit entgegen.1826 Der Täter un- ternimmt nämlich – anders als beim Betrug – selbst die Vermögens- verfügung, die das Opfer unmittelbar schädigt. Der Betrugstatbestand dagegen beschreibt eine – im Hacker-Jargon typischerweise als » Social Engineering « 1827 bezeichnete – Handlung, mit der der Täter mittels Täu- schung über Tatsachen einen anderen dazu bringen muss, eine Vermö- gensverfügung zu tätigen, die diesen oder einen Dritten unmittelbar im Vermögen schädigt. Bei einer Manipulation einer Datenverarbei- tung, bei der kein weiterer Mensch notwendigerweise für die Zwecke des Täters instrumentalisiert wird, dessen irrtumsveranlasste Hand- lung unmittelbar kausal für den Vermögensschaden ist, kann von ei- ner Betrugsähnlichkeit nicht gesprochen werden. Dafür spricht erneut der – oben angesprochene – unterschiedliche Rechtsgüterschutz, was sich in der Struktur der Delikte des § 146 und § 148 a augenscheinlich manifestiert. Das bloße Eingeben von Daten iSd § 148 a ist einer Täu- schung eines Menschen iSd § 146 somit nicht gleichwertig.1828 Als ein Indiz gegen eine tatsächliche Betrugsähnlichkeit kann auch die fehlende gänzliche Gleichstellung der Strafdrohungen der Delikts- qualifikationen herangezogen werden, denn die gewerbsmäßige Bege- hung wird nach § 148 a Abs 2 Fall 1 wesentlich milder bestraft als der gewerbsmäßige Betrug ( § 148 ). Darüber hinaus fällt auf, dass es kein dem » Notbetrug « ( § 150 ) ver- gleichbares Delikt im Bereich des Betrügerischen Datenverarbeitungs- missbrauchs gibt.1829 Bei Annahme einer Betrugsähnlichkeit wäre doch eine adäquate Privilegierung auch für § 148 a in den Fällen indiziert, in denen die Begehung aus Not mit einem nur geringen Schaden geschieht. Zur Verwirklichung des § 150 muss der Täter alle Elemente der Strafbarkeit des Betruges erfüllen.1830 In Not befindet sich nach § 150, wer objektiv infolge Mittellosigkeit einen Mangel an dem hat, was zum 1826 Der Betrug ( § 146 ) ist – wie oben erwähnt – ein Selbstschädigungsdelikt. 1827 Zur Begrifflichkeit siehe anstatt vieler Borges / Schwenk / Stuckenberg / Wegener, Iden- titätsdiebstahl, 96 ff. 1828 Siehe jüngst auch Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 15, die diesbezüglich § 148 a gegenüber § 146 einen erweiterten Anwendungsbereich zuschreiben. 1829 Siehe auch Tipold in SbgK § 150 Rz 12 ( Stand November 2004 ), der von einer plan- widrigen Lücke spricht und daher eine Anwendung des § 150 per analogiam an- gezeigt sieht; siehe dazu auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 74; weiters Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 128 ff. 1830 Vgl Tipold in SbgK § 150 Rz 2 und 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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