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378 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das widerrechtliche Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer
elektronischen Geldbörse ( vgl Quick-Chip ) unter Verwendung einer
Bankomatkarte bzw das unbefugte Transferieren von Giralgeld ĂĽber ei-
nen Ăśberweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten
Bankomatkarte wird vom OGH – mangels einer durch Gewahrsams-
bruch erfolgten Sachwegnahme – nach § 148 a beurteilt.1856 Ebenso wird
iZm widerrechtlichen Online-Ticketbuchungen § 148 a – interessanter-
weise aber trotz etwaiger Vergleichbarkeit mit Geldbehebungen an ei-
nem Bankomaten nicht § 127 – vom OGH in Betracht gezogen.1857 Auch
das Bezahlen von Waren über die sog » PayPass «-Funktion einer Banko-
matkarte, welche höchstens fünf durch NFC 1858-Technik gewährleistete
( kontaktlose ) Bezahlvorgänge zu maximal je € 25,– ( insgesamt daher
nicht mehr als € 125,– ) ohne PIN-Eingabe ermöglicht, ist wohl unter
§ 148 a StGB zu subsumieren. Anders als beim Quick-Chip verbleiben
diese Kleingeldbeträge bis zum konkreten Zahlungsvorgang in der
tatsächlichen Höhe am Konto des PayPass-Berechtigten. Auf der Ban-
komatkarte selbst sind diese Werte nicht verkörpert, weshalb es sich
bei einer Bankomatkarte mit aktivierter PayPass-Funktion um keinen
selbstständigen Wertträger handelt.1859
6. Sonderproblem: Beendigung der Tat und strafbare
Beteiligung
Zur Verwirklichung des § 148 a wird bereits durch den Wortlaut voraus-
gesetzt, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden als unmit-
telbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommene
Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstĂĽtzten Daten-
verarbeitung eintritt.1860 Folglich muss die Beeinflussung eines solchen
Ergebnisses selbsttätig und unmittelbar zum Schadenseintritt füh-
ren.1861 Mit Einritt des Vermögensschadens ist das Erfolgsdelikt vollen-
1856 Vgl OGH 13. 10. 2005, 15 Os 99 / 05 f; OGH 01. 06. 2006, 12 Os 45 / 06v.
1857 Siehe OGH 14. 07. 2011, 13 Os 61 / 11 m = jusIT 2011 / 103, 220 ( Bergauer ) = JSt 2011, 201
( Schwaighofer ).
1858 Near Field Communikation.
1859 Siehe dazu McAllister, Strafrechtliche Auswirkungen der neuen » PayPass «-Funk-
tion von Kredit- und Bankomatkarten, JBl 2014, 224; weiters Prunner, JAP
2014 / 2015 / 1.
1860 Siehe statt vieler RIS-Justiz RS0094395.
1861 Vgl OGH 14. 07. 2011, 13 Os 61 / 11 m = jusIT 2011 / 103, 220 ( Bergauer ) = JSt 2011, 201
( Schwaighofer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik