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Das materielle Computerstrafrecht
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378 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das widerrechtliche Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer elektronischen Geldbörse ( vgl Quick-Chip ) unter Verwendung einer Bankomatkarte bzw das unbefugte Transferieren von Giralgeld über ei- nen Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte wird vom OGH – mangels einer durch Gewahrsams- bruch erfolgten Sachwegnahme – nach § 148 a beurteilt.1856 Ebenso wird iZm widerrechtlichen Online-Ticketbuchungen § 148 a – interessanter- weise aber trotz etwaiger Vergleichbarkeit mit Geldbehebungen an ei- nem Bankomaten nicht § 127 – vom OGH in Betracht gezogen.1857 Auch das Bezahlen von Waren über die sog » PayPass «-Funktion einer Banko- matkarte, welche höchstens fünf durch NFC 1858-Technik gewährleistete ( kontaktlose ) Bezahlvorgänge zu maximal je € 25,– ( insgesamt daher nicht mehr als € 125,– ) ohne PIN-Eingabe ermöglicht, ist wohl unter § 148 a StGB zu subsumieren. Anders als beim Quick-Chip verbleiben diese Kleingeldbeträge bis zum konkreten Zahlungsvorgang in der tatsächlichen Höhe am Konto des PayPass-Berechtigten. Auf der Ban- komatkarte selbst sind diese Werte nicht verkörpert, weshalb es sich bei einer Bankomatkarte mit aktivierter PayPass-Funktion um keinen selbstständigen Wertträger handelt.1859 6. Sonderproblem: Beendigung der Tat und strafbare Beteiligung Zur Verwirklichung des § 148 a wird bereits durch den Wortlaut voraus- gesetzt, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden als unmit- telbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommene Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Daten- verarbeitung eintritt.1860 Folglich muss die Beeinflussung eines solchen Ergebnisses selbsttätig und unmittelbar zum Schadenseintritt füh- ren.1861 Mit Einritt des Vermögensschadens ist das Erfolgsdelikt vollen- 1856 Vgl OGH 13. 10. 2005, 15 Os 99 / 05 f; OGH 01. 06. 2006, 12 Os 45 / 06v. 1857 Siehe OGH 14. 07. 2011, 13 Os 61 / 11 m = jusIT 2011 / 103, 220 ( Bergauer ) = JSt 2011, 201 ( Schwaighofer ). 1858 Near Field Communikation. 1859 Siehe dazu McAllister, Strafrechtliche Auswirkungen der neuen » PayPass «-Funk- tion von Kredit- und Bankomatkarten, JBl 2014, 224; weiters Prunner, JAP 2014 / 2015 / 1. 1860 Siehe statt vieler RIS-Justiz RS0094395. 1861 Vgl OGH 14. 07. 2011, 13 Os 61 / 11 m = jusIT 2011 / 103, 220 ( Bergauer ) = JSt 2011, 201 ( Schwaighofer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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