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Das materielle Computerstrafrecht
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393 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ A. Tatobjekt der Datenfälschung Pönalisiert wird die Fälschung bzw Verfälschung von Daten iSd § 74 Abs 2. Tatobjekt sind demnach personenbezogene oder nicht per- sonenbezogene Daten, aber auch Programme. Nach hM handelt es sich dabei um Daten, die mangels Schriftform keine » Urkunden « sind.1910 Der Wortlaut des § 225 a ist aber in diesem Zusammenhang inso- weit unscharf, als die » Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unter- drückung von Daten « angesprochen ist und die Begriffsbestimmung von Daten in § 74 Abs 2 – anders als Art 7 CCC 1911 – gerade keine Aus- sage darüber trifft, in welcher Form die Daten verarbeitet werden müs- sen.1912 § 74 Abs 2 stellt nämlich – abgesehen vom Einschluss der Com- puterprogramme – lediglich klar, welchen Informationsgehalt Daten iSd Strafrechts haben können, nämlich einen personenbezogenen oder nicht personenbezogenen. Mit dieser weitgefassten Absteckung bzw Konturierung des Anwendungsbereichs wären aber grundsätzlich auch konventionelle Daten zB auf Papier von § 225 a mitumfasst. Wür- den daher solche Daten verändert oder unterdrückt, sodass zB falsche Daten hergestellt oder echte Daten verfälscht werden, würde § 225 a in echte Konkurrenz mit der Urkundenfälschung ( § 223 ) treten. Dass dies nicht intendiert ist und unsachlich wäre, liegt auf der Hand. Die Prob- lematik tritt daher wiederum nur deshalb in Erscheinung, weil der Ge- setzgeber weder in der allgemeinen Begriffskonkretisierung des § 74 Abs 2 noch im konkreten Tatbestand des § 225 a eine Einschränkung auf » automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlas- sene Daten « ( Computerdaten ) vorgenommen hat, wie es auch in § 126 a Abs 1 gemacht wurde. Da sich nicht alle Tathandlungen des § 225 a aus- schließlich über informationstechnische Manipulationen realisieren lassen ( vgl zB die Eingabe von Daten ) muss im deliktsspezifischen 1910 Siehe dazu Thiele in SbgK § 225 a Rz 17 mwN; weiters Reindl in WK 2 § 225 a Rz 3 ( Stand Juli 2006 ). 1911 Hier sind ausschließlich und ausdrücklich » Computerdaten « gemeint. 1912 Selbst für die » Programme « ist nicht eindeutig erkennbar, von welcher Darstel- lungsform von Computerprogrammen der Gesetzgeber ausgeht ( zB Object Code oder Source Code ). Über eine rahmenbeschlusskonforme ( bzw auch konventi- onsgerechte ) Interpretation wird man wohl vom ausführbaren Maschinenpro- gramm ( Object Code ) und mittels Interpreterprogramm unmittelbar ausführ- baren Source Code ausgehen müssen, da in beide internationalen Vorgaben von einem Programm die Rede ist, » das die Ausführung einer Funktion durch ein In- formationssystem auslösen kann «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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