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Das materielle Computerstrafrecht
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409 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Opfer sollen durch das Vortäuschen von Tatsachen dazu ge- bracht werden, ihre Zugangsdaten dem Täter preiszugeben. Für die Re- alisierung dieses Zwecks werden zB – wie oben beschrieben – Websites gefälscht oder E-Mails an Empfänger versendet, deren Aussehen und Inhalt der offiziellen Aufmachung von seriösen und bekannten Bank- instituten, Behörden oder Ähnlichem nachgebildet sind. Im Vertrauen auf die Echtheit der Nachricht und des Absenders übermittelt der Ge- täuschte freiwillig Zugangsdaten an die vermeintliche Bank, wobei in Wirklichkeit diese Daten dem Täter zufließen. Im Anschluss daran werden die Daten vom Täter benutzt, um un- ter der Identität des Phishing-Opfers, Online-Abbuchungen von des- sen Konto bzw Online-Einkäufe mit der Kreditkarte des Getäuschten zu tätigen oder auch » Face-to-Face « Transaktionen mit einem Bankan- gestellten abzuwickeln. Um die geplanten Kontotransaktionen noch vor der Aufdeckung der Phishing-Aktionen und Einleitung von Gegen- maßnahmen durch ein Phishing-Opfer bzw in weiterer Folge durch die Bank durchführen zu können, ist eine rasche Verwertung der so erhal- tenen Daten » notwendig «. ( Exkurs Ende ) 2. Strafrechtliche Beurteilung der Phishing Phase Der erste Sachverhaltsabschnitts ( hier als Phishing-Phase bezeichnet ) beruht im Wesentlichen auf einer Täuschung über Tatsachen, die das Opfer veranlassen soll, selbst seine Zugangsdaten gegenüber dem Tä- ter preiszugeben. Der Betrug ( § 146 ) scheidet in der Phishing-Phase aus folgenden Gründen aus: 1.) die Daten sind keine selbstständigen Wert- träger; 2.) es fehlt an der Unmittelbarkeit des Vermögensschadens; 3.) der Getäuschte schädigt sich nicht selbst, dies erfolgt vielmehr durch den Täter, indem er die Daten entsprechend verwertet.1986 In den Fällen, in denen der Täter das Opfer dazu verleitet selbst unmittelbar eine Ver- mögensverfügung zu tätigen 1987, sind grundsätzlich die Bestimmun- gen bezüglich des Betrugs §§ 146 ff zu untersuchen. 1986 Vgl auch bereits grundlegend Bergauer, RZ 2006, 82; weiters Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 28 ff ). 1987 ZB könnte das Opfer mittels eines gefälschten E-Mails dazu verleitet werden, di- rekt Geld auf das Konto des Täters zu überweisen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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