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Das materielle Computerstrafrecht
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413 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ schungshandlung kann daher nicht bzw schon lange nicht mehr ge- sprochen werden. Auch dass – wie Weiß hervorhebt – der Gesetzgeber die Beeinträch- tigung der Willensbildungsfreiheit durch bloße Täuschung nicht ge- nügen lassen wollte 2004, schadet der hier vertretenen Argumentation nicht. Gerade in Anbetracht des Phishing bietet sich nämlich ein solches konkretes Individualrecht, das sich unproblematisch der Willensbil- dungsfreiheit und der » informationellen Selbstbestimmung « – also der Freiheit selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden 2005 – als » Freiheits- rechte « zuordnen lässt, als Tatobjekt der Täuschung geradezu an. Es handelt sich dabei um das » Grundrecht auf Datenschutz « iSd § 1 DSG 2000, das mit unmittelbarer Drittwirkung 2006 ausgestaltet ist. Genauer gesagt ist das zentrale » Grundrecht auf Geheimhaltung « personenbe- zogener Daten ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) als das relevante Individualrecht anzuführen. c. Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 Es liegt auf der Hand, dass Verletzungen der Privatsphäre strafrechtlich nicht sonderlich umfassend und streng geschützt werden. Die Zurück- haltung des Gesetzgebers in dieser Angelegenheit manifestiert sich im Kernstrafrecht auch darin, dass die unter dem fünften Abschnitt mit » Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse « übertitelten Delikte ( §§ 118 bis 124 ) überwiegend als Ermächtigungs- bzw Privatanklagedelikte ausgestaltet sind. Einzig die nebenstrafrecht- liche Bestimmung des § 51 DSG 2000 wurde durch die DSG-Nov 2010 2007 durch Aufhebung des Abs 2 von einem Ermächtigungsdelikt 2008 zu ei- nem reinen Offizialdelikt angehoben. Über die Konstellation des § 108 2004 Vgl Weiß, AnwBl 1989, 185. 2005 Vgl Berka, Datenschutz, 63. 2006 Siehe Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1265 und 1409; Drobesch / Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz ( 2000 ) 102; Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 337 ); Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 70; Duschanek / Rosenmayr-Klemenz, Datenschutzgesetz 2000 ( 2000 ) 15; die Rsp zur Vorgängerbestimmung des § 1 Abs 6 DSG 1978 ua VfGH 12. 10. 1989, G 238 / 88. 2007 BGBl I 133 / 2009. 2008 Vgl noch die Fassung vor der DSG-Nov 2010.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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