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Das materielle Computerstrafrecht
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416 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Art 1 und damit auch nicht auf § 1 DSG ( zur Grundrechtsinterpreta- tion ) anzuwenden sind. Somit stellt sich die Frage, ob für die Begriffsauslegung in Verfas- sungsbestimmungen ein Rückgriff auf einfachgesetzliche Definitionen überhaupt zulässig wäre. Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim vertreten dazu die Auffassung, dass die Legaldefinitionen des DSG für die Auslegung des Grundrechts nur bedingt tauglich seien. Sie begründen dies da- mit, dass es verfassungsdogmatisch bedenklich wäre, das Grundrecht durch einfachgesetzliche Vorschriften zu determinieren, sofern das Grundrecht keinen Ausführungsvorbehalt trifft. Dieser Ausführungs- vorbehalt 2023 gelte zwar in concreto für die Grundrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung, nicht aber für das Recht auf Geheim- haltung.2024 Jahnel hingegen bejaht die Berücksichtigung der einfachgesetzli- chen Legaldefinition zur Ermittlung des Inhalts des Grundrechts, in- dem er ausführt: » Wenn die Begriffsbestimmungen des § 4 über den Weg der Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs 3, nämlich § 26 ( Aus- kunftsrecht ) und § 27 ( Recht auf Richtigstellung und Löschung ) auf 2023 Besser wohl » Ausgestaltungsauftrag « ( vgl Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 32 mwN ), denn dem einfachen Gesetzgeber obliegt es, die Betroffenenrechte bezüglich ihrer Reichweite und Durchsetzungsmodalitäten näher zu regeln. Diese Ausgestaltung muss § 1 Abs 4 DSG 2000 iVm § 1 Abs 2 DSG 2000 entsprechen. Würde es sich tatsächlich – wie es der Wortlaut suggeriert – um einen Ausfüh- rungsvorbehalt, wie in Art 12 StGG ( Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ) handeln, wäre jeder Verstoß gegen das Ausführungsgesetz auch eine Grund- rechtsverletzung. Die Konsequenz wäre, dass jede bescheidförmige Verletzung des einfachgesetzlichen Ausführungsgesetzes ausschließlich nach dem Bescheid- beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG vor dem VfGH geltend zu machen wäre ( sog » Feinprüfungsgrundrecht « ), es bestünde keine Zuständigkeit des VwGH ( siehe etwa Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1060 ). Die einfachgesetzlichen Ausfüh- rungsregelungen zu den Betroffenenrechten fallen aber prinzipiell in die Prü- fungskompetenz des VwGH, vgl auch § 40 Abs 2 DSG 2000. Eine auch vom VfGH zu prüfende Grundrechtsverletzung könnte aber etwa dann vorliegen, wenn ein- zelne Verfahrensregelungen zur Geltendmachung der Betroffenenrechte deren Ausübung einschränken würden ( vgl Lehner / Lachmayer, Datenschutz im Verfas- sungsrecht, in Bauer / Reimer [ Hrsg ], Handbuch Datenschutzrecht [ 2009 ] 95 [ 109 ] ). So sieht das auch der VfGH ( VfSlg 12.194 ), wenn er ausführt: » Das Grundrecht auf Datenschutz wird zwar nicht durch jeden Fehler bei der Anwendung des DSG ver- letzt, doch können Verletzungen dieses Grundrechtes auch bei der Vollziehung dieses – das Grundrecht auf Datenschutz für den Bereich der automationsun- terstützten Datenverarbeitung konkretisierenden – Gesetzes auftreten ( vgl VfSlg. 11548 / 1987 ) «. 2024 Vgl Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 1 Anm 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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