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Das materielle Computerstrafrecht
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422 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ kung nach den Eingriffstatbeständen des § 1 Abs 2 DSG 2000, der Ein- griff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel füh- renden Art vorgenommen werden darf.2049 Der Verfassungsgesetzgeber betont damit insb das » Gebot des gelindesten Mittels « ( auch Verhält- nismäßigkeit im engen Sinn genannt ). Zur Frage, ob eine Datenver- wendung auch tatsächlich das gelindeste Mittel darstellt, gelangt man aber erst, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Verhältnismä- ßigkeit – wie sie der VfGH konkretisiert hat ( Öffentliches Interesse, Eignung, Erforderlichkeit, Adäquanz ) 2050 – erfüllt sind.2051 Ein massi- ver Grundrechtseingriff zur Beförderung eines sehr schwachen öffent- lichen Interesses könnte nämlich das gelindeste Mittel und dennoch unverhältnismäßig sein. Aber auch ein konkreter an sich gesetzlich zulässiger Eingriff in das Grundrecht wäre ebenfalls unzulässig, wenn er nicht in der jeweils ge- lindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen würde, was insb auch für Eingriffe einer staatlichen Behörde von Relevanz ist.2052 Stellt sich nämlich heraus, dass eine Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung ist, würde sich die Vornahme einer Interessenab- wägung erübrigen.2053 Für Gesetze, welche die Verwendung von personenbezogenen Da- ten, die besonders schutzwürdig sind ( vgl sensible Daten ) vorsehen, werden die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit durch § 1 Abs 2 zweiten Satz DSG 2000 weiter angehoben. Solche Gesetze dürfen aus- schließlich zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen in Erwägung gezogen werden und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Alle » Teilgrundrechte « des Grundrechts auf Datenschutz beziehen sich auf personenbezogene Daten. In der Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG 1978 2054 wurde der Begriff » Daten « noch mit » auf einem Datenträ- ger gespeicherte Angaben « näher beschrieben, sodass es hieß: 2049 DSK 18. 11. 2009, K121.501 / 0016-DSK / 2009. 2050 Siehe dazu bespw VfSlg 17.065 / 2003; VfSlg 17.940 / 2006. 2051 Vgl Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1299 f. 2052 Vgl dazu auch VfSlg 16.369 / 2001. 2053 Siehe OGH 19. 12. 2005, 8 Ob 108 / 05y = ÖJZ EvBl 2006 / 67, 376 ( Noll ), wobei dieses Ergebnis unter Bezugnahme auf § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK erzielt wurde. Der ex- plizite Hinweis auf das » Gebot des gelindesten Mittels « in § 1 Abs 2 DSG 2000 wäre jedoch ebenfalls ausreichend gewesen ( siehe Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 69 ). 2054 DSG 1978, BGBl 565 / 1978; Durch die DSG-Nov 1986 ( BGBl 370 / 1986 ) wurde diese Formulierung in » auf einem Datenträger festgehaltene Angaben « geändert.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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