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Das materielle Computerstrafrecht
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443 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ tels « in erforderlicher standardisierter Binärcodierung gespeichert, so sind die Daten zwar codiert, aber die Lesbarkeit und insb die Integ- rität der Informationen können dadurch keineswegs vor Fälschung geschützt werden. Mit einer » Codierung « iSd § 74 Abs 1 Z 10 – die aus diesem Grund notwendigerweise einen Fälschungsschutz implizieren muss – kann daher nur eine » kryptographische Codierung « samt Ko- pierschutz gemeint sein.2151 Bei Bankomatkarten stellt wohl in erster Linie die auf der Karte verschlüsselt gespeicherte PIN ein Sicherheits- merkmal dar, welche jedoch bei der Bezahlung mittels elektronischer Geldbörse ( auch Quick-Chip ) gerade nicht verwendet werden muss. Mangels Erfüllung dieser Kriterien ist wohl entgegen der hM – aber mit Birklbauer / Hilf / Tipold 2152 – davon auszugehen, dass die elektroni- sche Geldbörse gerade kein unbares Zahlungsmittel darstellt. Die Deliktsgruppe um unbare Zahlungsmittel lässt sich in zwei Ka- tegorien einteilen. Auf der einen Seite ( §§ 241 a bis 241 c; § 241 d ) sind Bestimmungen vorgesehen, die die Fälschung und Verfälschung bzw den Umgang mit solchen Falsifikaten pönalisieren, auf der anderen Seite ( §§ 241 e und 241 f; § 241 g ) wird auf echte ( unverfälschte ) unbare Zahlungsmittel fokussiert und die Entfremdung bzw der Umgang mit ( entfremdeten ) unbaren Zahlungsmitteln unter Strafe gestellt. B. Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) § 241 a ( 1 ) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz ver- fälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. ( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Ver- einigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.2153 2151 Siehe ähnlich Sikora, Der strafrechtliche Schutz des bargeldlosen Zahlungsver- kehrs ( 2008 ) 21 f. 2152 Siehe Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 §§ 127, 128 Rz 15. 2153 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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