Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 448 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 448 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 448 -

Bild der Seite - 448 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 448 -

448 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Unter einem » längeren Zeitraum « sind zumindest einige Wochen zu verstehen.2167 Anzumerken ist jedoch, dass eine Qualifikationsnorm bezüglich ei- ner gewerbsmäßigen Begehung des § 241 a Abs 1 ( auch § 241 e Abs 1 ) 2168 im gesamten zwölften 2169 und dreizehnten 2170 Abschnitt ein systemwid- riges Novum darstellt. Für keinen der in diesen Abschnitten des StGB erfassten Gewährschaftsträger – mit Ausnahme der » unbaren Zah- lungsmittel « – ist eine Qualifikation bei gewerbsmäßiger Begehung vorgesehen. Auch der mit diesen Regelungen umzusetzende EU-RB 2001 / 413 / JI 2171 berücksichtigt eine solche nicht. C. Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter Zahlungsmittel ( § 241 b ) § 241 b Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2172 An § 241 a anknüpfend und um eine lückenlose Kette zeitlich aufein- anderfolgender strafbarer Verhaltensweisen bis zur missbräuchlichen Verwendung falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel zu schaffen 2173, pönalisiert § 241 b auch denjenigen, der ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 von einem an- deren übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, ei- nem anderen überlässt oder sonst besitzt. Darüber hinaus muss der Täter mit dem erweiterten Vorsatz handeln, dass ein solches Zahlungs- 2167 Siehe OGH 08. 06. 2006, 15 Os 35 / 06w; vgl Jerabek in WK 2 § 70 Rz 7 ( Stand Juli 2013 ); vgl Rainer in SbgK § 70 Rz 19 ( Stand Mai 1996 ) mwN. 2168 Vgl § 241 e Abs 2. 2169 Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszei- chen. 2170 Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln. 2171 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu- sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1. 2172 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004. 2173 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht