Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 449 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 449 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 449 -

Bild der Seite - 449 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 449 -

449 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mittel im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet wird.2174 Die Strafdro- hung beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Nach den GMat soll § 241 b Ähnlichkeiten mit dem » Hehlereitatbe- stand « ( § 164 ) bezüglich ge- oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel aufweisen.2175 Dies ist jedoch ungenau, weil der Unrechtsgehalt der Vor- tat ( § 241 a ) wohl selbst erst in der Verbreitung und Verwendung des Zahlungsmittels liegt.2176 Darüber hinaus geht es dem Täter nicht um das Falsifikat selbst, sondern um dessen Gebrauch. 1. Vorbereitungsdelikt unterschiedlicher Intensität Bei diesen im Vorfeldbereich angesiedelten Delikten bezüglich unba- rer Zahlungsmittel, handelt es sich um » Vorbereitungsdelikte verschie- dener Intensität «. Darüber hinaus indiziert der Tatbestand des § 241 b in Relation zum Rechtsgut ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Durch die Annahme, Weitergabe oder den Besitz falscher oder verfälschter Zahlungsmittel mit dem erweiterten Vorsatz, dieses im Rechtsverkehr wie ein echtes verwenden zu wollen, wird die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des ( unbaren ) Zahlungsverkehrs prolongiert.2177 Dennoch ist das Delikt gleichzeitig als Nachtat der eigentlichen Fälschungshandlung nach § 241 a zu se- hen.2178 Für den unmittelbaren Täter oder sonstigen Tatbeteiligten ei- ner Fälschung oder Verfälschung eines unbaren Zahlungsmittels iSd § 241 a stellt die Erfüllung des § 241 b daher bloß eine straflose Nachtat dar. Der Unwert der Tat nach § 241 b wird in diesem Fall bereits voll- ständig von der Haupttat erfasst.2179 2. Übernehmen eines Falsifikats Der Täter übernimmt ( § 241 b Fall 1 ) das Falsifikat, wenn er es sich ein- vernehmlich mit dem Übergeber aneignet ( dh jegliche Form des deri- vativen Erwerbs ).2180 Er verschafft es sich ( Fall 2 ), wenn er es faktisch an 2174 Vgl dazu auch die Ausführungen zu § 241 a. 2175 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12; weiters Sautner, RZ 2004, 26. 2176 Siehe dazu iVm § 241 f Hochmayr, Besitz, 37. 2177 Siehe auch Sautner, RZ 2004, 26. 2178 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12. 2179 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12. 2180 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 b Rz 1; Schroll in WK 2 § 241 b Rz 4 ( Stand Mai 2005 ); Oshidari in SbgK § 241 b Rz 10 f ( Stand April 2007 ).
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht