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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
mittel im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet wird.2174 Die Strafdro-
hung beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Nach den GMat soll § 241 b Ähnlichkeiten mit dem » Hehlereitatbe-
stand « ( § 164 ) bezüglich ge- oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
aufweisen.2175 Dies ist jedoch ungenau, weil der Unrechtsgehalt der Vor-
tat ( § 241 a ) wohl selbst erst in der Verbreitung und Verwendung des
Zahlungsmittels liegt.2176 Darüber hinaus geht es dem Täter nicht um
das Falsifikat selbst, sondern um dessen Gebrauch.
1. Vorbereitungsdelikt unterschiedlicher Intensität
Bei diesen im Vorfeldbereich angesiedelten Delikten bezüglich unba-
rer Zahlungsmittel, handelt es sich um » Vorbereitungsdelikte verschie-
dener Intensität «. Darüber hinaus indiziert der Tatbestand des § 241 b
in Relation zum Rechtsgut ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Durch
die Annahme, Weitergabe oder den Besitz falscher oder verfälschter
Zahlungsmittel mit dem erweiterten Vorsatz, dieses im Rechtsverkehr
wie ein echtes verwenden zu wollen, wird die abstrakte Gefährdung
des Vertrauens in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des ( unbaren )
Zahlungsverkehrs prolongiert.2177 Dennoch ist das Delikt gleichzeitig
als Nachtat der eigentlichen Fälschungshandlung nach § 241 a zu se-
hen.2178 Für den unmittelbaren Täter oder sonstigen Tatbeteiligten ei-
ner Fälschung oder Verfälschung eines unbaren Zahlungsmittels iSd
§ 241 a stellt die Erfüllung des § 241 b daher bloß eine straflose Nachtat
dar. Der Unwert der Tat nach § 241 b wird in diesem Fall bereits voll-
ständig von der Haupttat erfasst.2179
2. Übernehmen eines Falsifikats
Der Täter übernimmt ( § 241 b Fall 1 ) das Falsifikat, wenn er es sich ein-
vernehmlich mit dem Übergeber aneignet ( dh jegliche Form des deri-
vativen Erwerbs ).2180 Er verschafft es sich ( Fall 2 ), wenn er es faktisch an
2174 Vgl dazu auch die Ausführungen zu § 241 a.
2175 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12; weiters Sautner, RZ 2004, 26.
2176 Siehe dazu iVm § 241 f Hochmayr, Besitz, 37.
2177 Siehe auch Sautner, RZ 2004, 26.
2178 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12.
2179 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12.
2180 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 b Rz 1; Schroll in WK 2 § 241 b Rz 4 ( Stand Mai
2005 ); Oshidari in SbgK § 241 b Rz 10 f ( Stand April 2007 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik