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Das materielle Computerstrafrecht
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451 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 3. Sich- oder Einem-anderen-Verschaffen Beim Sich-Verschaffen hingegen geht einzig die Initiative vom Täter selbst aus. Ein Vorbesitzer muss gar nicht bekannt sein, und es spielt auch keine Rolle, ob der Sich-Verschaffende mit bzw ohne Einverständ- nis oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des vorherigen Inhabers an die Sache gelangt. Jede Form der Gewahrsamserlangung ist denk- bar. Auch der Fund eines inkriminierten Zahlungsmittels – selbst wenn der Vorbesitzer den Gewahrsam daran schon aufgegeben hat – fällt un- ter das Sich-Verschaffen, da der Täter selbst aktiv werden muss, um das Fundstück in seinen Gewahrsam zu überführen.2187 Im Anschluss daran besitzt er es. Einem anderen verschafft ( § 241 b Fall 3 ) es der Täter, wenn auf- grund seines Tätigwerdens das Tatobjekt in die Verfügungsmacht des Empfangenden gelangt.2188 Würde man hier – aufgrund der in den GMat unterstellten Ähnlichkeit mit der Hehlerei – nun eine Interpre- tationsanleihe bei der Tathandlung des § 164 Abs 2 dritter Fall ( arg » ei- nem Dritten verschafft « ) nehmen, so wäre derjenige erfasst, der eine solche Sache – ohne dabei selbst Verfügungsmacht erlangt zu haben, einem Dritten vermittelt.2189 Dies wäre nicht sachgerecht. Meines Er- achtens soll die Tathandlung des § 241 b » Einem-anderen-Verschaffen « jede vom Täter aktive Tätigkeit zur Gewahrsamsverschaffung für einen anderen erfassen. Die Grenze zur Tathandlung » Einem-anderen-Über- lassen « lässt sich erneut mit der Betrachtung des jeweiligen Initiators ziehen. Denn letztere Handlung wird vom Übernehmer angeregt, der das Tatobjekt erlangen will. Der Überlassende willigt ein und übergibt. Tatsächlich aber sind die Handlungsbeschreibungen der Gruppe des » An-sich-Bringens « gleichwertig, eine genaue Unterscheidung muss im Einzelfall nicht durchgeführt werden. Dies betrifft die Fälle des § 241 b Fall 1 und 2. 2187 AA Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 b Rz 1. 2188 Siehe Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 § 241 b Rz 4. 2189 Siehe Kirchbacher in WK 2 § 164 Rz 2 ( Stand September 2011 ); auch Fabrizy, StGB 11 § 164 Rz 9.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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