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Das materielle Computerstrafrecht
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464 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ karte angebracht ist, so ist das Konkurrenzverhältnis äußerst umstrit- ten. Die GMat 2236, Kienapfel / Schmoller 2237 und Bertel / Schwaighofer 2238 geben in einem solchen Fall einzig dem Vermögensdelikt den Vorrang. Plöckinger 2239 und Schroll 2240 lassen wiederum das Vermögensdelikt zu- rücktreten. Sautner 2241 spricht von echter Idealkonkurrenz, für Reindl- Krauskopf 2242 sind beide letztgenannten Relationen denkbar. Solche massive Unklarheiten bezüglich des Konkurrenzverhältnisses sollten auf gesetzgeberische Ebene eindeutig geklärt werden. 3. Deliktsqualifikationen § 241 e Abs 2 sieht bei einem gewerbsmäßig ( iSd § 70 ) agierenden Täter oder bei Verwirklichung durch ein Mitglied einer kriminellen Vereini- gung ( iSd § 278 Abs 2 ) einen höhere Strafsatz ( sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ) vor. Eine gewerbsmäßige Verwirklichung erfordert die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu ver- schaffen. Dem gewerbsmäßig handelnden Täter muss es daher dar- auf ankommen ( § 5 Abs 2 ), sich durch die Wiederholung von Strafta- ten desselben Deliktstyps eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen, ohne dass diese regel- mäßig und dauernd fließen muss. Unter einem » längeren Zeitraum « sind zumindest einige Wochen zu verstehen.2243 Diese Qualifikationsnorm bezüglich einer gewerbsmäßigen Bege- hung des § 241 e Abs 1 ist – wie schon bei § 241 a Abs 1 2244 angemerkt – im gesamten zwölften 2245 und dreizehnten 2246 Abschnitt des StGB ein systemwidriges Novum. Für keinen der in diesen Abschnitten des StGB 2236 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 15. 2237 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 § 241 e Rz 23 und 39. 2238 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 2 und 7. 2239 Vgl Plöckinger, ÖJZ 2005 / 14, 256. 2240 Siehe Schroll in WK 2 § 241 e Rz 24. 2241 Vgl Sautner, RZ 2004, 26. 2242 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 64. 2243 Siehe OGH 08. 06. 2006, 15 Os 35 / 06w; vgl Jerabek in WK 2 § 70 Rz 7; vgl Rainer in SbgK § 70 Rz 19 mwN. 2244 Vgl § 241 a Abs 2. 2245 Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. 2246 Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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