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Das materielle Computerstrafrecht
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465 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ erfassten Gewährschaftsträger – mit Ausnahme der hier gegenständ- lichen unbaren Zahlungsmittel – ist eine Strafsatzerhöhung bei ge- werbsmäßiger Begehung vorgesehen. Für eine kriminelle Vereinigung setzt § 278 Abs 2 voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ( mit der in jener Bestimmung bezeichneten Ausrichtung ) auf längere Zeit angelegt ist, einige Stunden oder Tage reichen daher dafür nicht aus.2247 Ebenso genügt es bereits, dass sich diese Personen- gruppe zur Begehung auch nur einer einzigen entsprechend angeführ- ten Straftat zusammengeschlossen hat.2248 4. Unterdrückung des unbaren Zahlungsmittels Die Unterdrückung des ( echten ) unbaren Zahlungsmittels wird durch § 241 e Abs 3 erfasst. Damit lehnte sich der Gesetzgeber an § 229 Abs 1 an.2249 Strafbar macht sich derjenige, der ohne alleinige Verfügungsbe- rechtigung ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 mit dem Vor- satz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Von diesem Deliktsfall werden auch jene Fälle erfasst, in denen der Vorsatz des Täters zwar nicht die besonderen Zweckbestimmungen des Abs 1 umfasst, aber darauf ausgerichtet ist, die Verwendung des unba- ren Zahlungsmittels durch den berechtigten Inhaber im Rechtsverkehr zu verhindern.2250 Da es sich bei unbaren Zahlungsmitteln per definitionem des § 74 Abs 1 Z 10 um körperliche Gegenstände handeln muss, erfordert ein Vernichten oder Beschädigen derselben die Einwirkung auf ihre Sach- substanz. Es muss also das unbare Zahlungsmittel im Fall des Ver- nichtens überhaupt aufhören als solches zu existieren ( zB durch Ver- brennen ).2251 Wird aber lediglich die ( unkörperliche ) Software des Mikrochips eines entfremdeten Zahlungsmittels gelöscht oder verän- dert, ohne dass in die physische Integrität des Chips eingegriffen wird, ist daher in erster Linie 2252 an § 126 a Abs 1 zu denken. Eine Beschädi- 2247 Vgl RIS-Justiz RS0125232 mwN. 2248 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 35. 2249 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 17. 2250 Siehe dazu auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 17. 2251 Siehe dazu etwa Kienapfel / Schroll in WK 2 § 229 Rz 14 ( Stand Juli 2006 ). 2252 § 225 a wird idR nicht anwendbar sein, da der Täter hierbei die Verwendung der ver- fälschten Daten als Beweis gegenüber einem Menschen vor Augen haben muss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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