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Das materielle Computerstrafrecht
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479 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Verbreitung verlangt idZ keine » Massenverbreitung «. Das Pro- dukt muss lediglich einem anderen zugänglich gemacht werden.2311 Auf der inneren Tatseite indiziert die Wendung » zum Zweck «, dass der Tä- ter mit einem erweiterten Vorsatz im Stärkegrad der Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) handeln muss, die Darstellungen zu verbreiten.2312 Auch die gewerbsmäßige Begehung der Tat nach Abs 1 wird durch § 207 a Abs 2 Satz 1 Fall 4 qualifiziert. Der Täter muss die Tat in der Ab- sicht begehen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlau- fende Einnahme zu verschaffen ( § 70 ). Darüber hinaus sehen § 207 a Abs 2 Satz 2 und Satz 3 weitere straf- satzerhöhende Umstände vor.2313 4. Sich-Verschaffen und Besitzen inkriminierter Bilder § 207 a Abs 3 behandelt – neben § 207 a Abs 3 a – die Konsumentenstraf- barkeit, in dem die Bestimmung auf das Sich-Verschaffen bzw Besitzen einer pornographischen Darstellung einer mündigen ( Satz 1 ) bzw un- mündigen ( Satz 2 ) minderjährigen Person abzielt. Dafür ist in Satz 1 eine Strafdrohung mit bis zu einem Jahr bzw in Satz 2 bis zu zwei Jah- ren Freiheitsstrafe vorgesehen. Der Täter muss dabei im Tatzeitpunkt wenigstens mit dolus eventualis handeln. Strafbar soll in diesem Zu- sammenhang nur der Besitz oder eine auf einen solchen ausgerichtete Verschaffungshandlung sein, nicht aber das bloße Betrachten.2314 Beide Handlungen verlangen Unmittelbarkeit, dh ein Link ( Verweis ) zu in- kriminierten Bildern, der im Browser unter den Favoriten bzw Lese- zeichen abgespeichert ist, stellt keinen Besitz derselben dar. In diesem Sinn verschafft sich auch niemand ein solches Material, wenn er sich bloß den Link darauf abspeichert, ohne sich die Darstellungen selbst herunterzuladen. 2311 Siehe Philipp in WK 2 § 207 a Rz 19 mwN. 2312 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 52. 2313 Zu Überlegungen bezüglich weiterer Qualifikationstatbestände insb zur » Beförde- rung « von Computerdateien iSd ( Abs 2 Satz 1 Fall 3 ) siehe Reindl-Krauskopf, Com- puterstrafrecht 2, 43. 2314 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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