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Das materielle Computerstrafrecht
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480 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ a. Gewahrsamserlangung und Körperlichkeit Gleichwohl verschafft sich aber pornographische Darstellungen Min- derjähriger, wer sich derartiges Material aus dem Internet ( aktiv ) he- runterlädt und auf der Festplatte speichert.2315 Der Täter muss sich daher die inkriminierten Abbildungen durch eigenes Aktivwerden in sein Gewahrsam zuführen. Nach dem JA verschafft sich jemand ein Ta- tobjekt, wer daran ( durch eigenes ) Zutun » Gewahrsam « erlangt. Die Tathandlung setzt einen Bezug zu einem » körperlich fassbaren « Ge- genstand voraus 2316, weshalb man auch von einem ungeschriebenen Tatbildmerkmal » Gewahrsam « bzw » Gewahrsamsbegründung « ausge- hen muss. Dieser Bezug wird in praxi idR durch das Abspeichern auf einen ( eigenen ) Datenträger hergestellt. Die bloße technisch bedingte – vom Nutzer unbeeinflusste – Vervielfältigung der Abbildung im Arbeits- speicher 2317 oder die automatische Zwischenspeicherung im Internet- Cache sind grundsätzlich nicht der Tathandlung des Sich-Verschaffens unterzuordnen, da der Täter die inkriminierten Dateien nicht bewusst abspeichert, um sie sich zu verschaffen.2318 Wüsste der Täter aber, dass durch das Aufrufen der Webseite mit den inkriminierten Darstellun- gen, diese Bilddateien automatisch auf seiner Festplatte im ( tempo- rären ) Internet-Cache-Ordner abgespeichert würden, und strebt er an, in weiterer Folge über diese Dateien zu disponieren, dann wäre der Aufruf der Internetseite mit einer aktiven Abspeicherung gleichzuset- zen.2319 Selbst wenn der Täter wüsste, dass die Daten dabei lediglich flüchtig im Arbeitsspeicher abgelegt würden und er sie nur kurzzeitig ( nämlich bis zum Beenden der entsprechenden Anwendung, die ihm eine Betrachtung der Bilder ermöglicht ) verwenden könnte, wäre das Sich-Verschaffen durch die bloße Gewahrsamserlangung vollendet. Auf eine Dauerhaftigkeit und die Kriterien eines etwaigen anschlie- ßenden Besitzes kommt es hier nicht an. Betrachtet man das Tatobjekt ( § 207 a Abs 4 ) genauer, fällt auf, dass die technische Aufbereitung der pornographischen Darstellungen Minderjähriger – wie oben bereits 2315 Siehe etwa Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 58. 2316 Vgl JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33; vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2317 Siehe JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2318 Zum reinen Betrachten beachte aber § 207 a Abs 3 a. 2319 In diesem Sinne, aber auf die Tathandlung des » Besitzes « bezogen, auch Reindl- Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 42.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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