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Das materielle Computerstrafrecht
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483 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ beseitigt und die Tathandlung auch hins moderner informationstech- nischer Darstellungsformen der Tatobjekte angemessen. Das Sich-Ver- schaffen sollte daher lediglich auf den Vorgang des » An-sich-Bringens « der Inhalte abstellen, gleichgültig wodurch sie letztlich verkörpert wer- den. Wenn der Täter die umfassende Verfügungsmöglichkeit über die Dateien erlangt hat, hat er sie sich tatbildlich verschafft. Der Wortlaut deckt jedenfalls auch eine solche Auffassung ab. Zudem geht die Ge- fährlichkeit nicht vom Datenträger, sondern von den Daten ( genauer gesagt der Information ) aus. In der modernen IKT spielen nämlich die Trägermedien stets eine untergeordnete Rolle, viel bedeutender ist die faktische Verfügungsgewalt über die Daten, die anderes als bei körper- lichen Gegenständen nicht ( nur ) durch die unmittelbare Herrschaft über den Datenträger gegeben ist. Ist man hingegen – wie offenbar der historische Gesetzgeber – der Meinung, dass es auf die Erlangung eines körperlichen Datenträgers ankomme, so muss geprüft werden, ob bei Bereitstellung des Daten- trägers durch den Täter selbst überhaupt » neuer Gewahrsam « daran begründet werden kann. Damit sich dies schlüssig begründen lässt, müsste man wohl auf die Eigenschaft des Datenträgers vor und nach der Tat abstellen. Vor der Tat handelt es sich bei diesem bereitgestellten Datenträger zB um eine sozial adäquate Festplatte mit einem sozial adäquaten Inhalt. Nach der Tat bleibt zwar die Festplatte an sich in ihrer Funktionali- tät und physischen Beschaffenheit weiterhin ( sozial adäquat ) unver- ändert, bezüglich ihres Inhalts trägt sie nun aber einen neuen ( sozial inadäquaten ) Informationswert, der sie insgesamt – solange diese Da- ten dort vorhanden sind – zu einem anderen, gefährlichen Datenträger konvertieren lässt. Die GMat weisen ebenfalls in eine solche Richtung, wenn davon gesprochen wird, dass wer eine bildliche Darstellung auf die Festplatte abspeichert, » damit ein mögliches Objekt für unerlaub- ten Besitz oder unerlaubte Weitergabe schafft «.2327 Man müsste daher argumentieren, dass durch diese vom Täter ver- anlasste Adaption durch Hinzufügen unrechtsbeladener Tatobjekte ein quasi » neuer Datenträger « mit anderer Eigenschaft geschaffen wurde, der nunmehr originär » gewahrsamserlangungsfähig « wird. Dies er- scheint iZm der Tathandlung des Sich-Verschaffens nicht sachgerecht, 2327 Siehe JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 34.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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