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Das materielle Computerstrafrecht
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488 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Eine permanente Kontrolle wird aber nicht verlangt, insoweit genügt eine rasch realisierbare Nachschau durch den Träger des übergeordne- ten ( Mit- ) Gewahrsams.2346 Im hier interessierenden informationstechnischen Kontext, insb was ubiquitäre unkörperliche Daten anlangt, ist aber auch dieses so- ziale bzw gelockerte Verständnis von Gewahrsam unzureichend. Dies ergibt sich aus der eben erwähnten Tatsache, dass beim gelockerten Gewahrsam die Zuordnung eines » Gegenstands « zu einer Person maß- geblich ist. Mit anderen Worten, in den hier untersuchten Fällen muss der jeweils verwendete Datenträger bzw dessen konkrete Speicherbe- reiche dem Verfügungsberechtigten über die darin gespeicherten Da- ten zugeordnet werden. In Zusammenhang mit unkörperlichen Daten ( -inhalten ), bei de- nen der Datenträger ausschließlich eine rein faktisch-notwendige Auf- gabe erfüllt, ist es höchst an der Zeit, eine zweckmäßige Adaptierung der spezifischen Dogmatik vorzunehmen und dabei iZm unkörperli- chen Sachen endlich eine Abstraktion von der körperlichen Substanz sinnvoll einzubeziehen. Insbesondere sind selbstverständlich auch dynamische Weiterentwicklungsprozesse zu berücksichtigen. Die her- kömmlichen informationstechnischen Datenträger, wie CDs und DVDs, werden zunehmend durch moderne abstrakte Modelle, wie » Cloud Computing « 2347, verdrängt. Im Wesentlichen befinden sich dann das systemführende IT-System, die verwendete Software und der individu- elle Datenspeicherplatz, nicht mehr beim Nutzer selbst, sondern wer- den ihm virtuell über ein Netzwerk als Dienstleistung zur Verfügung gestellt.2348 Der Verfügungsberechtigte über die Daten hat in solchen Systemen keine Kenntnis davon, wo sich der jeweilige Datenträger be- findet, auf dem seine Daten verkörpert werden. Auf den » körperlichen Datenträger « bezogen fehlt dem Verfügungsberechtigten über die dort gespeicherten Daten jegliches subjektive Gewahrsamselement. Da ohnehin grundsätzlich auch der Besitz von pornographischen Darstellungen Minderjähriger eigenständig strafbar ist, sollte man mE in diesem Zusammenhang zunächst die Frage nach dem Gewahr- sam stellen. Für das Sich-Verschaffen darf mE nur der Vorgang der Erlangung der vollständigen Verfügungs- bzw Kenntnisnahmemög- 2346 Siehe OGH 03. 06. 2003, 14 Os 51 / 03. 2347 Siehe zur Begrifflichkeit zB Sonntag in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, ( 1 ) 17. 2348 Vgl Popp, JSt 2012, 30; weiters Kersken, IT-Handbuch 5, 989.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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