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Das materielle Computerstrafrecht
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489 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ lichkeit 2349 ausschlaggebend sein. Die Abgrenzung zum bloßen wis- sentlichen Zugreifen ( Abs 3 a ) liegt dabei in der Tatsache, dass man über Bilder, die man im Internet bloß betrachtet, nicht auch vollstän- dig und umfassend verfügen kann. Man hat lediglich Zugriff auf den Inhalt. Es ist also in diesem Fall die uneingeschränkte Verfügungs- möglichkeit iS einer tatsächlichen Herrschaft über die Tatobjekte samt Bezug habender vollständiger Einwirkungsmöglichkeit auf die Daten ( noch ) nicht gegeben, wohl aber die Kenntnisnahmemöglichkeit. Die Computerdaten müssen im Sinne einer umfassenden Verfügungsmög- lichkeit für den Täter technisch uneingeschränkt verarbeitbar und wahrnehmbar sein. Das bedeutet, dass sie in seine Verfügungsmacht gelangt sein müssen, wo er die Dateien löschen, verändern, verschie- ben, kopieren 2350 oder betrachten kann. Dass auch andere Personen mit denselben Verfügungsmöglichkeiten über diese Daten ausgestat- tet sein können, schadet nicht. Um über Dateien auf Websites im Inter- net umfassend verfügen zu können, müssen die Daten grundsätzlich erst reproduziert und abgespeichert werden. Diese Handlungen, insb die dazu notwendige Verfügungsberechtigung über die Daten, grenzen aber das bloße Zugreifen im Internet vom Sich-Verschaffen klar ab. Der bloße Aufruf einer Website im Internet, auf der sich kinderpor- nographische Bilder befinden, stellt mE aber bereits dann ein Sich-Ver- schaffen iSd § 207 a Abs 3 dar, wenn der Täter weiß, dass sich diese mit dem Laden der Daten auch in den Arbeitsspeicher bzw Internet-Cache seines Computers übertragen. Eine Besitzstrafbarkeit muss hierbei noch gar nicht eingetreten sein. Eine Aufrechterhaltung iS einer ge- wissen Dauerhaftigkeit der Speicherung ( auf einem permanenten bzw semi-permanenten Datenträger ) spielt in weiterer Folge lediglich für eine Einordnung unter die Besitz-Tathandlung eine Rolle, nicht für die Handlungsweise des Sich-Verschaffens. c. Besitzverbot Besitz ist prinzipiell jede Form des Gewahrsams an den Darstellun- gen, selbst wenn dieser ohne das Zutun des Täters begründet wurde.2351 2349 Je nach Delikt zB Verfügungsmöglichkeit ( § 207 a Abs 3 ) bzw Kenntnisnahmemög- lichkeit ( § 126 c Abs 1, § 254 ). 2350 Im Sinne von » automationsunterstützt verarbeiten «. 2351 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 207 a Rz 10; vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 59; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 20.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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