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Das materielle Computerstrafrecht
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491 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ bloßen Vervielfältigung der Bilddateien im flüchtigen Arbeitsspeicher, sind die Dateien, selbst wenn sie in einem grundsätzlich 2359 temporär angelegten Verzeichnis gespeichert sind, längerfristig verfügbar und jederzeit abrufbar.2360 Das bloße Erreichen des Besitzzustands iSd faktischen umfassen- den Verfügungs- und Wahrnehmungsmöglichkeit, wird im Fall des § 207 a Abs 3 auch bereits vom Sich-Verschaffen miterfasst. Das Besit- zen, als eigenständige Tathandlung neben dem Sich-Verschaffen, ist aber als ein Verhalten des Täters zu verstehen 2361, das über die faktische Besitzerlangung hinausgeht, weshalb die Erlangung der Verfügungs- möglichkeit über digitale Darstellungen bzw Gewahrsamsverschaf- fung bei körperlichem Bildmaterial vollendet und die Verfügungs- bzw Gewahrsamsausübung auf eine gewisse Aufrechterhaltung ausgelegt sein muss. Das verbotene Bildmaterial befindet sich daher bei der nun- mehrigen Auseinandersetzung mit dem Besitz – unabhängig wie auch immer es in den Gewahrsam gelangt ist – auf einem körperlichen Da- tenträger, der dem Gewahrsam des Täters zugerechnet wird. Die Tathandlung des Besitzens bezieht sich – anders als bspw das Zugreifen im Internet ( Abs 3 a ) – nach hM auf rein körperliche Gegen- stände, denen eine inkriminierte Darstellung anhaftet.2362 Erst wenn da- her die Bilddateien zB auf der Festplatte gespeichert sind, können sie strafbar besessen werden.2363 Mit anderen Worten, nach hM ist an Com- puterdaten selbst, dh in einer vom Datenträger losgelösten Form, kein Gewahrsam und daher auch kein Besitz ( im strafrechtlichen Verständ- nis ) möglich. Der Datenträger ist aber in diesem Fall nur der Träger- körper des tatbestandlichen unrechtsbehafteten Tatobjekts. Der ( neut- rale ) Datenträger stellt nicht das eigentliche Tatobjekt der Bestimmung dar, deliktsspezifisches Tatobjekt ist nur dessen ( nunmehriger ) inkri- minierter Inhalt ( hier: eine » pornographische Darstellung Minderjäh- riger « ). Es kann daher vorkommen, dass im Zuge des Sich-Verschaf- fens von kinderpornographischen Dateien diese auf einem bereits im ( rechtmäßigen ) Besitz des Täters befindlichen Datenträger gespeichert 2359 Über die temporären Internetdateien und eine etwaige Abspeicherung dieser kann der Nutzer selbst über entsprechende Browser-Einstellungen disponieren. 2360 Siehe dazu auch Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 61. 2361 Vgl Hochmayr, Besitz, 85. 2362 Siehe Hochmayr, Besitz, 6; weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 88. 2363 Vgl Hochmayr, Besitz, 6 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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