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Das materielle Computerstrafrecht
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492 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ werden, weshalb für die Verwirklichung des anschließenden Besitzes die zuerst unauffällige – im Gewahrsam des Täters befindliche – Fest- platte zu einem wesentlichen Teil des Besitzdelikts wird. Ein » neuer Be- sitz « wird aber dadurch – wie oben ausgeführt – nicht begründet. Im Zusammenhang mit dem Besitz und der » faktischen Eigen- schaft der Gesamtsache « – nicht aber was die Gewahrsamserlangung betrifft – könnte sich daher mE eine andere Situation ergeben, als die oben zum Sich-Verschaffen dargestellte. Als Vergleich kann ein ge- wöhnliches ( strafrechtlich unbeachtliches ) Eisenstück betrachtet wer- den, das sich im Besitz des Täters befindet. Verändert der Täter dieses Eisenstück so, dass daraus ein verbotener Schlagring entsteht, so darf das Eisenstück in dieser Eigenschaft ( weil verbotene Waffe ) nicht mehr besessen werden.2364 Diese Transformation hat folglich nichts mit der Begründung eines neuen Gewahrsams zu tun, sondern mit der Verän- derung der Eigenschaft einer bereits vorhandenen Sache, sodass dar- aus ein verbotener Gegenstand wird, an dem ein Besitzverbot besteht. Eine solche Eigenschaftsveränderung kann aber mE nur in Anbetracht eines Besitzdelikts eine Rolle spielen und nicht für den Vorgang des Sich-Verschaffens, weil sich Letzterer – nach offensichtlicher, aber wi- dersprüchlich formulierter Ansicht des Gesetzgebers – auf das Ver- schaffen eines körperlichen Gegenstandes beziehen muss, während- dessen sich bei der Prüfung einer Besitzstrafbarkeit schon naturgemäß die Sache im Besitz des Täters befinden muss.2365 Nur im Fall des Besitzens wäre daher ein solcher Ansatz, dass nun ein Objekt eines unerlaubten Besitzes vorläge, denkbar.2366 Der verbotene Informationswert, der nunmehr auf der Festplatte gespeichert ist, macht aber den Datenträger selbst nicht zum gefährli- chen Gegenstand, da es sich – anders als beim Schlagring – dabei nicht um eine unveränderbare Eigenschaft handelt. Vielmehr ist die Fest- platte als sozial adäquates Trägermedium 2367 nur vorübergehend, aber faktisch, zum Tatmittel des Besitzes von Tatobjekten avanciert ( » tech- nischer Besitzdiener « ). 2364 Vgl § 17 Abs 1 Z 6 WaffG 1996, BGBl I 12 / 1997 idgF. 2365 Daher auch in Form der Verkörperung auf einem Datenträger, unabhängig davon, wie er an die verbotenen Bilddateien gekommen ist. 2366 AA JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 34. 2367 Es ist gerade die Bestimmung einer Festplatte, dass sie willkürliches Beschreiben, Lesen und Löschen von den unterschiedlichsten Daten ermöglicht.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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