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Das materielle Computerstrafrecht
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494 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ kriminalpolitisch nicht sachgerecht. Im letzteren Beispiel liegt ein strafbarer Besitz des Computerpassworts seitens des Täters vor, da er den Zettel ( als körperlichen Gegenstand ) in seinem Gewahrsam hat. Und dennoch spielt der Zettel selbst zwar eine buchstäblich » tragende «, aber keine deliktische Rolle. Hätte sich der Täter das Passwort bloß ge- merkt, wäre er hins des Besitzens straflos.2371 Liest jemand ein Passwort von einem Zettel ab, so macht er sich grundsätzlich – sofern man auf eine Körperlichkeit der Zugangsdaten bei dieser Tathandlung verzich- tet – bezüglich des Sich-Verschaffens strafbar. Für das Sich-Verschaffen darf es folglich nicht ( auch ) auf die Körperlichkeit ankommen. Man sollte darüber hinaus bei Sachverhalten, in denen 1.) nicht ausschließlich originale Datenträger samt Bildmaterial und 2.) keine schreibgeschützten ( dh nicht mehr beschreibbaren ) körperlichen Trä- germedien ( CD-ROM, DVD-ROM ) verwendet werden, von der unmittel- baren, grundsätzlich auch fortgesetzten Verfügungsmöglichkeit über die Daten als einem » besitzähnlichen « Zustand ausgehen. Der Gewahr- samsbegriff könnte iZm unkörperlichen Computerdaten sachgerecht gelockert werden. Faktisch Verfügungsberechtigter ist nämlich dabei nicht bloß derjenige, der den entsprechenden Datenträger in seiner Herrschaft hat, sondern auch derjenige, der die tatsächliche Verfü- gungsmacht über den Datenbestand ausüben kann. Damit könnte auch im hier untersuchten Zusammenhang die Frage leichter beantwortert werden, wer als Besitzer iSd § 207 a Abs 3 in Frage kommt, wenn inkriminierte Bilddateien in einem » Online-Speicher « auf einem Server im Internet abgespeichert sind, über den ein bzw eine bestimmte Anzahl konkreter ( pädophiler ) Nutzer virtuell verfügungs- berechtigt 2372 ist.2373 Gerade bei Daten wird deshalb in sehr vielen Fäl- len Mitgewahrsam vorliegen, wobei nur einer der Gewahrsamsträger den Datenträger selbst faktisch innehat. Unstrittig ist, dass in diesem Fall der tatsächliche Inhaber des konkreten Datenträgers ( dem aber vermutlich wiederum der Herrschafts- bzw Verfügungswille über die 2371 Was wohl eine problematische Beweisfrage darstellt. 2372 Zum leichteren Verständnis wird hier von einer uneingeschränkten Verfügungs- berechtigung über den zugewiesenen Speicherplatz ausgegangen. 2373 Es wäre auch denkbar, dass ein Einzeltäter die Bilddateien auf einem Server im Internet versteckt, um sie nicht auf seinem Computer oder anderen Datenträgern zuhause aufzubewahren.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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