Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 495 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 495 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 495 -

Bild der Seite - 495 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 495 -

495 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Daten seiner Kunden fehlen dürfte ), nach dem faktisch-normativen Ge- wahrsamsbegriff die Abbildungen in seinem Besitz hat ( Provider ).2374 Keiner der Nutzer dieses Online-Speichers hat den körperlichen Gegenstand » Festplatte mit den inkriminierten Darstellungen « in sei- ner tatsächlichen Herrschaftsgewalt. Das heißt, dass die Nutzer über die ( körperliche ) Festplatte selbst weder frei verfügen können, noch auf sie unmittelbar physisch einwirken oder etwa Kontroll- oder Über- wachungsmöglichkeiten 2375 ausüben.2376 Sie können lediglich über ihre Funktionalität der Datenverwaltung in einem sehr kleinen Ausschnitt mittels eines virtuellen Zugangs verfügen ( iSd Abs 3 a ). Nicht aber kön- nen eigenverantwortlich Veränderungen am Datenträger selbst per Weisung oder Auftrag wirksam dem unmittelbaren Sachinhaber ( hier: Provider ) erteilt werden. Insoweit ist jeder Nutzer nur ein Mitverfügungs- berechtigter. Man wird aber sinnvollerweise und nach allgemeiner Ver- kehrsanschauung in diesem Fall von einem Besitz an den auf dem ( frem- den ) Datenträger verkörperten Darstellungen auszugehen haben, selbst wenn die Nutzer keine unmittelbare tatsächliche Nähe oder soziale Zu- ordnung zum körperlichen Datenträger haben ( » Quasi-Gewahrsam « 2377 ). Nach der Rsp ist nämlich nicht nur die strenge unmittelbare Ein- wirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsträgers auf die Sache selbst maßgebend, sondern vielmehr die soziale Zuordnung von Person und Sache.2378 Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räum- liche Beziehung, sondern als eine auf sozialen Gepflogenheiten beru- hende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag. Daher erfordert dieses Verhältnis auch keine greifbare Nähe zur Sache.2379 2374 Auf eine etwaige Strafbarkeit des Host-Providers unter Bedachtnahme der Provi- derhaftung gem §§ 13 ff ECG wird hier nicht näher eingegangen. 2375 Siehe Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 90; weiters OGH 03. 06. 2003, 14 Os 51 / 03, wobei dieses Kriterium als » wesentlich « für einen gelockerten bzw sozialen Gewahrsam erachtet wird. 2376 Abgesehen von der mittelbaren ( bestimmungsgemäßen ) Möglichkeit durch das Hinzufügen oder Löschen von Daten technisch bedingte physikalische Eigen- schaften der Festplatte zu verändern. 2377 Siehe oben. 2378 Siehe dazu auch die Ausführungen zur widerrechtlichen Geldbehebung an einem Bankomaten S 376 ff. 2379 Siehe dazu OGH 10. 12. 1996, 14 Os 71 / 96 ( 14 Os 78 / 96 ) mwN; auch OGH 28. 09. 2010, 14 Os 126 / 10a bzw RIS-Justiz RS0099100 mwN.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht