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Das materielle Computerstrafrecht
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503 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eigenzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts gegeben. § 207 a Abs 3 Satz 2 sowie der darauf bezugnehmende Abs 3 a, sofern es unmündige Personen betrifft, fallen aufgrund der Strafdrohung von » bis zu zwei Jahren « Freiheitsstrafe ohnehin in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht ( § 31 Abs 4 Z 1 StPO ). 6. Wissentliche Betrachtung pornographischer Darbietungen Minderjähriger ( § 215 a Abs 2 a ) 2417 § 215 a [ Auszug ] ( 2 a ) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographi- sche Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrach- tet.2418 Mit Einführung des § 215 a Abs 2 a durch die Strafgesetznovelle 2011 2419 wurde der Umsetzung von Art 21 Abs 1 lit c des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und se- xuellem Missbrauch 2420 Rechnung getragen. Art 21 Abs 1 lit c der Konvention sieht vor, den wissentlichen Kon- sum einer pornographischen Darbietung, an der Kinder mitwirken, unter Strafe zu stellen. Unter Kindern im Sinn dieser Vorgabe versteht der Konventionsgeber nach Art 3 lit a Personen unter 18 Jahren. Ge- schützt werden – also nach österr Rechtsterminologie – die Minderjäh- rigen ua vor sexueller Ausbeutung.2421 Als Tathandlung ist das wissentliche Betrachten einer pornographi- schen Darbietung, an der ein mündiger Minderjähriger ( Satz 1 ) bzw ein Unmündiger ( Satz 2 ) mitwirkt, normiert. Unmündig ist eine Per- son gem § 74 Abs 1 Z 1, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollen- 2417 Es wird nachfolgend lediglich die hier interessierende Bestimmung des § 215 a Abs 2 a behandelt. Die übrigen Delikte des § 215 a werden mangels relevanter Com- puterstrafrechtsbezogenheit ausgeklammert. 2418 BGBl 60 / 1974 idF I 116 / 2013. 2419 BGBl I 130 / 2011. 2420 Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Se- xual Abuse ( CETS 201 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 201.htm > ( 01. 04. 2014 ); BGBl III 96 / 2011. 2421 Vgl List in SbgK § 215 a Rz 4 ( Stand November 2009 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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