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Das materielle Computerstrafrecht
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508 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ schen Darbietungen teilnehmen « umschrieben. In jedem dieser Fälle wird aber auf die strafrechtliche Verantwortung des wissentlichen Zu- schauers fokussiert, weshalb in den GMat die Tathandlung des » Be- trachtens « am treffendsten erachtet wird.2435 Ein Betrachten verlangt hingegen, sowohl nach dem Wortlaut interpretiert als auch wie es in den GMat umschrieben wird, eine » visuelle Wahrnehmung « 2436. Streng genommen scheidet daher eine blinde Person als Tatsubjekt a pri- ori aus. Darbietungen im Sinne eines tatsächlichen Live-Geschehens sind audiovisueller Natur. Sie bedienen daher sowohl den visuellen als auch den auditiven Sinn eines Menschen. Ein derartiger Live-Stream im Internet, würde prinzipiell ebenfalls eine AV-Medienübertragung in Bild und Ton darstellen. Aus diesem Grund könnte man sich gerade bei pornographischen Darbietungen, die – anders als bloße Fotogra- fien – die Eigenschaft der auditiven Wahrnehmbarkeit besitzen, vor- stellen, dass sich eine sehbehinderte Person ihre sexuelle Erregung an den geschlechtlichen Handlungen, an denen Minderjährige mitwirken, allein dadurch verschafft, dass sie die dabei gesprochenen Stimmen, Laute bzw einstudierten Dialoge anhört, die offensichtlich von einer minderjährigen Person stammen. Insoweit ist die Tathandlung des Be- trachtens gegenüber einer Tathandlung » Teilnehmen « 2437 bzw » Besu- chen « 2438, insb was eine Live-Aufführung anlangt, eingeengt. An einer anderen Stelle – nämlich zu § 207 a – setzte der JA dem » bloßen Betrach- ten « den Klammerausdruck » ( der › Konsum ‹ ) « nach, was wohl zum Aus- druck bringen soll, dass hier das Betrachten iSd Konsumierens zu pö- nalisieren sei, und ( noch ) nicht der Besitz oder eine auf einen solchen ausgerichtete Verschaffungshandlung.2439 ( Der Verschaffungsakt selbst ist kein Konsum, sondern er geht einem solchen idR voran.) Eine ge- naue Begründung fehlt. Auch findet sich keinerlei Information darüber, warum im Fall des § 207 a Abs 3 a nun aber das » Zugreifen « ( und daher nicht bloß der Konsum ) und nicht das » Betrachten « als Tathandlung gewählt wurde. Wollte der Gesetzgeber das » Betrachten « tatsächlich iSd umfassenderen Begriffs des » Konsumierens « verstanden wissen, 2435 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 8. 2436 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 8; weiters Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 § 215 a Rz 6. 2437 Vgl die deutsche Übersetzung des Art 4 Abs 4 RL 2011 / 93 / EU, wo es mit » an porno- graphischen Darbietungen teilnehmen « umschrieben wird. 2438 Vgl die deutsche Übersetzung des Art 21 Abs 1 lit c des Europaratsübereinkom- mens, wo es » Besuch einer pornographischen Darbietung « heißt. 2439 Siehe JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 34.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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